Inhalt

Was erledige ich wo?

Informationen zum Ersatz einer verloren gegangenen Scheidungsurkunde

Nr. 99014002036002

Volltext

Wenn Sie Ihr Scheidungsurteil oder Ihren Scheidungsbeschluss (Scheidungsurkunde) verloren haben, können Sie davon eine neue beglaubigte Abschrift bei dem Amts- oder Familiengericht beantragen, bei dem Ihr Scheidungsverfahren damals durchgeführt wurde. Nur dieses Gericht verwahrt die sogenannte Urschrift, also das Original Ihrer Scheidungsurkunde.

Sie sollten dem Gericht glaubhaft versichern, dass Ihnen die Scheidungsurkunde verlorengegangen ist.

Sehr hilfreich kann es für das Gericht sein, wenn Sie das Aktenzeichen Ihres damaligen Scheidungsverfahrens angeben können. Vielleicht finden Sie noch ein Schreiben des Gerichts oder Ihres Anwalts, auf dem das Aktenzeichen abgedruckt ist.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihr Scheidungsurteil oder Ihren Scheidungsbeschluss (Scheidungsurkunde) verloren haben, können Sie davon eine neue beglaubigte Abschrift bei dem Amts-Familiengericht beantragen, bei dem Ihr Scheidungsverfahren damals durchgeführt wurde. Nur dieses Gericht verwahrt die sogenannte Urschrift, also das Original Ihrer Scheidungsurkunde.

Ansprechpunkt

Amtsgericht - Familiengericht

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens

Kosten

Für die Herstellung und Überlassung einer beglaubigten Abschrift bzw. Ausfertigung der Scheidungsurkunde fallen grundsätzlich Gerichtskosten in Höhe von EUR 0,50 je Seite an.

Frist

Keine

Bearbeitungsdauer

Es ist hilfreich, wenn Sie das Aktenzeichen oder die Geschäftsnummer Ihres Scheidungsverfahrens kennen und dem Gericht mitteilen können. So erleichtern Sie dem Gericht die Recherche im Archiv. Je nach der Arbeitsbelastung des Gerichts kann es dennoch zu einem gewissen Zeitaufwand kommen. Eine allgemeingültige Bearbeitungsdauer kann dadurch nicht benannt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Sie stellen bei dem zuständigen Amts- oder Familiengericht einen formlosen Antrag auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift bzw. Ausfertigung Ihrer Scheidungsurkunde.

Rechtsbehelf

Bei Verweigerung der Erteilung von Ausfertigungen sind Rechtsbehelfe möglich.

Da Scheidungsurteile einen vollstreckbaren Inhalt enthalten können, gilt ferner:

Gem. § 730 ZPO ist die Gegenseite vor Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung anzuhören. Widerspricht die Gegenseite und hat damit keinen Erfolg, ist ein Rechtsbehelf für die Gegenseite möglich.

Hinweise (Besonderheiten)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.01.2023
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal