Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Katzen
Grundsätzliches zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen
Seit dem 01.04.2023 müssen Katzenhalter in der Gemeinde Belm, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihres Halters frei zu bewegen, diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip kennzeichnen lassen.
1. Was müssen Sie als Halter einer Katze / eines Katers beachten? Für wen gilt die Verordnung?
Grundsätzlich muss jeder ihre / seine Katze entsprechend ihrer Bedürfnisse angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
Halten Sie Ihre Katze / Ihren Kater ausschließlich in der Wohnung oder in einem ausbruchsicheren Außenbereich, gelten die im Folgenden ausgeführten Regelungen der Verordnung über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von freilebenden und freilaufenden Katzen in der Gemeinde Belm (Katzenschutzverordnung) nicht für Sie.
2. Was müssen Sie beachten, wenn Sie der von Ihnen betreuten Katze oder dem von Ihnen betreuten Kater auch unkontrollierten Auslauf ermöglichen?
Für freilaufende Katzen, das sind Katzen und Kater, die in menschlicher Obhut gehalten werden und denen dauernd, regelmäßig oder unregelmäßig die Möglichkeit gewährt wird, sich im Freien unkontrolliert zu bewegen, gelten nach der Katzenschutzverordnung in der Gemeinde Belm besondere Regelungen.
Wer solche freilaufenden Katzen hält, muss
- Die Katzen spätestens nach Vollendung des 5. Lebensmonats von einem Tierarzt oder einer Tierärztin kastrieren
Kosten: für einen Kater: ca. 140 Euro mit Chip: ca. 160 Euro
für eine Katze: ca. 240 Euro mit Chip: ca. 260- 270 Euro
- und in einem Register, das den Behörden zugänglich ist, unter Angabe eines äußerlichen Erkennungsmerkmals des Tieres und seines Namens und seiner Anschrift registrieren lassen.
Kosten: kostenlos
3. Welche Register erfüllen die Anforderungen der Registrierungspflicht?
Die Registrierungen können bei diesen Stellen kostenlos vorgenommen werden:
FINDEFIX – das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
In der Raste 10
53129 Bonn
25h-Service-Telefon: +49 (0)228-6049635
info@findefix.com
http://www.findefix.com
MFB-05-367-HS AV 1.0 2
TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.V.
Otto-Volger-Str. 15
65843 Sulzbach/Ts.
Tel.: +49 (0)6190-937300
Fax: +49 (0)6190-937400
http://www.tasso.net
4. Was müssen Sie beachten, wenn Sie regelmäßig freilebenden Katzen Futter an bestimmten Stellen anbieten?
Auch wenn Sie freilebenden Katzen regelmäßig Futter an bestimmten Stellen anbieten, gilt für Sie die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht nach der Katzenschutzverordnung.
Wenn Sie freilebende Katzen regelmäßig füttern, müssen Sie wie zu Frage 2 beschrieben, dafür Sorge tragen, dass die Katzen kastriert und gekennzeichnet werden.
5. Wer überprüft die Einhaltung dieser Pflichten?
Die Mitarbeitenden der Gemeinde Belm sind für die Einhaltung der Verordnung zuständig und gehen Hinweisen nach. Die Halterinnen und Halter von Katzen und die Personen., die freilebenden Katzen regelmäßig Futter an bestimmten Stellen anbieten, müssen die erforderlichen Feststellungen ermöglichen, Auskünfte erteilen und Unterlagen, z.B. einen Nachweis über die Katration der Katze vorlegen und mitteilen, wo die Katze registriert ist.
Für alle anderen Fragen, auch Hinweise auf tierschutzgerechte Katzenhaltungen oder auf Verstöße gegen die Katzenschutzverordnung, stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Gemeinde Belm gerne zur Verfügung.
Auch Ihr Tierarzt oder Ihre Tierärztin oder die verschiedenen im Landkreis Osnabrück tätigen Tierschutzorganisationen können Sie unterstützen.
In Belm gilt die Kastrationspflicht für freilaufende Katzen
Seit Ende März 2023 gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Belm die Kastrations- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen. Die Gemeinde hat dazu die „Verordnung über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Katzen im Gebiet der Gemeinde Belm“ erlassen.
Demnach müssen Katzenhalter, die ihre Katzen außerhalb der Wohnung frei laufen lassen, die Tiere zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen lassen. Weiterhin muss jede Katze ab sofort in einer der Registrierungsdatenbanken (z.B. TASSO oder FINDEFIX - ehem. Deutsches Haustierregister) eingetragen werden. Die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht gilt für alle freilaufenden Katzen nach Vollendung des 5. Lebensmonats.
Als Katzenhalter im Sinne der Verordnung gilt übrigens auch, wer einer freilaufenden Katze regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung der Verordnung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
Zweck der Verordnung ist eine Reduzierung und Begrenzung der unkontrollierten Vermehrung von freilebenden Katzen aus Gründen des Tierschutzes.
Die Verordnung im Wortlaut steht auf www.belm.de/katzen.