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Nachbarschaftsrecht, Straßenreinigung und Mittagsruhe

"Durch Nachbarschaft treffen häufig unterschiedliche Interessen der Nachbarn aufeinander, die durch Rechtsnormen zum Ausgleich gebracht werden sollen. Diese Rechtsnormen regeln das nachbarschaftliche Zusammenleben und sollen sicherstellen, dass jeder Nachbar sein Verhalten am Nachbarrecht ausrichtet. Das grundsätzliche Recht des Grundstückseigentümers, mit seinen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten nach Belieben zu verfahren und jeden Nachbarn oder Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, wird mit Rücksicht auf die benachbarte Lage und die hieraus resultierenden unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen eingeschränkt". (Wikipadia)

Das Nachbarrecht ist sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wie auch in landesrechtlichen Vorschriften (Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz NNachbG) geregelt. 

Link zum NNachbG in der gültigen Fassung im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS): Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz NNachbG auf VORIS 

Die Broschüre "Tipps für Nachbarn" gibt es hier zum Herunterladen: 

Nicht selten rühren Nachbarschaftstreitigkeiten aber auch auf Vorschriften in der "Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Belm" her. Auch dazu sind auf dieser Seite textliche Hinweise der Gemeinde Belm aufgeführt.

Rücksichtnahme im Garten und auf dem Balkon

Im Frühling fällt der Startschuss für Gartenarbeiten und Grillsaison

Gerade im Frühjahr und Frühsommer stehen intensive Arbeiten im Garten an. Gelegentlich wird dabei im Übereifer die Mittagsruhe missachtet und es kann zu Streitigkeiten mit den Nachbarn kommen, wenn zur falschen Zeit der Rasenmäher läuft. Auch beim ersten gemütlichen Grillabend auf dem Balkon kann es schnell Ärger mit den Nachbarn geben, wenn der Rauch zum Störfaktor wird.

Die Festsetzung der Nacht- und Mittagsruhe ist über mehrere Gesetze und Verordnungen geregelt. So kommen etwa das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das Niedersächsische Feiertagsgesetzes und die „Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit“ in der Gemeinde Belm zum Tragen. Demnach sind an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen alle Tätigkeiten verboten, die „die Gesundheit Unbeteiligter“ stören. Hierzu zählen auch alle Arbeiten, die mit erheblicher Geräuschentwicklung verbunden sind, wie etwa das Einwerfen in Wertstoffcontainern und auch das Hämmern, Sägen, Bohren oder ähnliche handwerkliche Tätigkeiten. Motorbetriebene Rasenmäher und Gartengeräte wie Häcksler und Laubsauger dürfen in der Zeit nicht betrieben werden. Die Einschränkungen gelten jedoch nicht für landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden müssen, oder der Beseitigung einer Notfallsituation dienen.

Gegenseitige Rücksichtnahme ist insbesondere in Mehrfamilienhäusern auch beim Thema „Grillen auf dem Balkon“ gefordert. Zwar muss das Grillen in den Sommermonaten von den Nachbarn grundsätzlich im üblichen Umfang geduldet werden. Gleichzeitig muss jedoch auch auf möglichst wenig Qualm und störende Rauchentwicklung geachtet werden. Gleiches gilt für die so genannten „Feuerkörbe“, die an lauen Frühlings- und Sommerabenden romantisches Flair verbreiten sollen. Hierzu darf nur gut abgelagertes Brennholz verwendet werden. Eine Störung der Mitbewohner und Nachbarn durch störenden Rauch muss auch hier vermieden werden.

Bei Unklarheiten steht der Fachbereich Bürgerdienste der Gemeinde Belm telefonisch unter 05406 505-68 beratend zur Seite.

Wenn Gartensträucher über den Zaun in den Gehweg ragen

Straßenreinigung und Verkehrssicherungspflicht ist Sache der Eigentümer

Jeder Eigentümer eines Grundstückes in einem bebauten Bereich, das an eine oder mehrere Straßen oder Wege grenzt, ist nach der Straßenreinigungssatzung und der „Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Belm“ zur wöchentlichen Reinigung der Gehwege, Gossen und Parkspuren - erforderlichenfalls auch Reinigung der Fahrbahn bis zur Straßenmitte - verpflichtet. „Angrenzender Eigentümer“ im Sinne der Satzung ist auch, wenn das Grundstück durch Böschung, Mauer oder Grünstreifen von Straße oder Gehweg getrennt ist.

Bei Gemeinschaftseigentum wie Garagenanlagen sind alle Eigentümer gesamtschuldnerisch zur Reinigung verpflichtet, das heißt, hier sollte es, wie in Mehrfamilienhäusern üblich, einen Reinigungsplan geben.

Gleiches gilt für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht, etwa bei in den öffentlichen Verkehrsraum in Fahrbahnbereiche oder auf Gehwegen ragenden Ästen von Sträuchern oder Bäumen. Dieser Bewuchs führt meistens dazu, dass Wege von Fußgängern nicht oder nur teilweise genutzt werden können. Grundstückseigentümer sind daher angewiesen, ihre Sträucher so weit zurückzuschneiden, dass Gehwege und Fahrbahnbereiche nicht beeinträchtigt werden. Als Richtmaß gilt dabei eine lichte Höhe von mindestens 2,20 Metern an Fußwegen. Über Fahrbahnen ist ein Lichtraumprofil von mindestens 4,50 m erforderlich.

Die Gemeinde Belm bittet die Grundstückseigentümer um Beachtung. Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung ist Daniel Ziemann im Fachbereich „Bürgerdienste“, Telefon 05406 505-68.

Alle gültigen Satzungen und Verordnungen der Gemeinde Belm können im Internet unter www.belm.de/ortsrecht eingesehen werden.

Hundekot gehört in den Restmüll, nicht auf den Gehsteig

Hundeführer sind zur Entsorgung der „Hinterlassenschaft“ verpflichtet

Hundekot auf Gehwegen, Plätzen und Grünanlagen oder gar Kinderspielplätzen ist nicht nur kein schöner Anblick, sondern auch ein hygienisches Problem. Das muss nicht sein, schließlich gibt es in Belm bereits seit vielen Jahren als kostenlosen Service an 18 Stellen in Belm und Vehrte so genannte „Dog Stations“. An diesen Hundetoiletten können Halter kleine Mülltüten ziehen und anschließend gefüllt mit dem Geschäft ihres Vierbeiners auch wieder entsorgen. Leider werden aber immer noch zu viele Hundeführer beobachtet, die ihren Hund auf Gehwegen oder öffentlichen Grünplätzen ausführen, und sich anschließend nicht um die Hinterlassenschaft ihres Lieblings kümmern. Und das sogar, wenn eine Hundetoilette mit Tütenspender in erreichbarer Nähe ist. Auch beim Gassi gehen scheint Bequemlichkeit Trumpf zu sein – zu Lasten von Anwohnern.

„Nach einer Verunreinigung durch Kot ist die haltende, führende oder beaufsichtigende Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet“ heißt es in der Ordnungssatzung der Gemeinde Belm („Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit“). Bleibt der Hundekot auf dem Gehweg liegen, begehen die Hundeführer demnach eine Ordnungswidrigkeit, die angezeigt werden kann.

Soweit muss es jedoch nicht kommen, wenn die Hundeführer künftig den kostenlosen „Dog Station“-Service nutzen. Kostenlose Tüten gibt es außerdem im Bürgerbüro.

Im Herbst Gehwege und Straßen freischneiden

Die Blätter an Bäumen und Büschen zeigen es an: der Herbst ist nicht nur kalendarisch auf dem Vormarsch. Die ersten Sträucher haben bereits ihr herbstliches Farbenkleid angelegt und auch das erste Laub wird bereits abgeworfen. Allerdings kommt damit nun auch die Zeit, wo Grundstückseigentümer besonders aktiv werden müssen, denn die Reinigung von Straßen und Gehwegen ist Sache des Grundeigentümers.

Die grundsätzliche Reinigung der Straßen ist schon lange keine gemeindliche Aufgabe mehr, denn bereits 1995 wurde Kraft Beschlusses des Rates die Straßenreinigungssatzung entsprechend geändert. Jeder Eigentümer eines Grundstückes in einem bebauten Bereich, das an eine oder mehrere Straßen oder Wege grenzt, ist zur wöchentlichen Reinigung der Gehwege, Gossen und Parkspuren - erforderlichenfalls auch Reinigung der Fahrbahn bis zur Straßenmitte - verpflichtet. „Angrenzender Eigentümer“ im Sinne der Satzung ist übrigens auch, wenn das Grundstück durch Böschung, Mauer oder Grünstreifen von Straße oder Gehweg getrennt ist.

Bei Gemeinschaftseigentum wie Garagenanlagen sind alle Eigentümer gesamtschuldnerisch zur Reinigung verpflichtet, dass heißt, hier müsste es, wie in Mehrfamilienhäusern üblich, einen Reinigungsplan geben.

Gleiches gilt im Übrigen für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht. Beispielsweise bei in den öffentlichen Verkehrsraum in Fahrbahnbereiche oder auf Gehwegen ragenden Ästen von Sträuchern oder Bäumen. Dieser Bewuchs führt vielfach dazu, dass Wege von Fußgängern nicht oder nur teilweise genutzt werden können. Grundstückseigentümer sind daher angewiesen, derartigen Bewuchs in der jetzigen Herbstzeit so weit zurückzuschneiden, dass Gehwege und Fahrbahnbereiche nicht beeinträchtigt werden. Als Richtmaß gilt eine lichte Höhe von mindestens 2,20 Metern an Fußwegen. Über Fahrbahnen ist ein Lichtraumprofil von mindestens 4,50 m erforderlich.

Die Gemeinde Belm bittet die Grundstückseigentümer um Beachtung. Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung ist Daniel Ziemann, Ordnungsamt, Telefon 05406 505-68.

Bei Eis und Schnee: Streu- und Räumpflicht nicht vergessen

Die Mitarbeiter des Belmer Bauhofes sind bei Schnee und Glatteis in der Regel mit vier Streufahrzeugen im Einsatz, um zunächst die wichtigsten, örtlichen Hauptstraßen sowie die Buslinien und Bushaltestellen zu streuen und befahrbar zu machen. Neben einem Lkw mit Streuaufsatz sind drei Kleintrecker mit Streuaufsatz unterwegs, außerdem werden immer auch Landwirte als Vertragspartner mit Traktoren oder Räumfahrzeugen beschäftigt. Die Bushaltestellen werden von den Mitarbeitern des Bauhofes von Hand bestreut.

Das Abstreuen von Wohn– und Nebenstraßen durch die Gemeinde Belm findet zwar grundsätzlich nicht statt, „bei Eisregen oder Extremwetterlagen versuchen wir aber nach besten Kräften, auch die Wohnstraßen abzufahren“, erklärt Bürgermeister Viktor Hermeler. Zunächst sollen dabei dann die Straßen angefahren werden, die aufgrund einer Hang- oder Gefällelage eine besondere Problematik aufweisen. Hermeler: „Es muss aber jedem Bürger klar sein, dass wir mit unserem Personal nicht überall gleichzeitig sein können und bitten um Verständnis, wenn das im Einzelfall länger dauert“.

Grundsätzlich sind alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte von an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften im Rahmen ihrer Streu- und Räumpflicht verantwortlich. Grundlage hierfür ist die Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Belm.

Demnach müssen Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,20 m auf ganzer Breite, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 m begehbar gehalten werden. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, des äußersten Randes der Fahrbahn freizuhalten.

Der von den Gehwegen und Gossen geräumte Schnee darf nicht auf der Fahrbahn oder dem Gehweg gelagert werden, damit der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Als Streumittel sind grundsätzlich Sand oder sonstige abstumpfende Mittel (Granulat o.ä.) zu verwenden. Beim Eisregen darf ausnahmsweise auch Streusalz zum Einsatz kommen. Die Streupflicht gilt an allen Tagen von 7 bis 20 Uhr.

Auszüge aus der Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Belm sowie den Informationsflyer „Winterdienst in der Gemeinde Belm“ gibt es im Internet unter www.belm.de/winterdienst.