Lärmaktionsplan der Gemeinde Belm
Lärmaktionsplan 2024 (Runde 4) der Gemeinde Belm
Der Rat der Gemeinde Belm hat in seiner Sitzung am 18.06.2024 den Lärmaktionsplan der Gemeinde Belm gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz beschlossen.
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Hinweis: Für Lärmaktionsmaßnahmen an den Straßen ist der jeweilige Straßenbaulastträger zuständig. Für die lärmkartierten Bundesautobahnen und Bundes- und Landesstraßen ist dies die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Eine Verpflichtung auf Umsetzung von Maßnahmen durch den Straßenbaulastträger innerhalb einer bestimmten Frist sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht vor.
Weitere Informationen zur Lärmaktionsplanung gibt es auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes unter
https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/umgebungslaermrichtlinie/laermaktionsplanung
und auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz unter
Auszug aus dem
"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge"
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
§ 47d Lärmaktionspläne
(1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für
1. Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen,
2. Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern.
Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden.
(2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.
(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken.
(3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.
(4) § 47c Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.
(6) § 47 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.
(7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.
Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes
Das Eisenbahn-Bundesamt hat den ersten Teil des Lärmaktionsplans veröffentlicht. Dieser Teil A ist im Internet über die Informations- und Beteiligungsplattform
www.laermaktionsplanung-schiene.de
oder über die Homepage des Eisenbahn-Bundesamtes www.eba.bund.de/lap
abrufbar. Er ist das Ergebnis der ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung (Sommer 2017) im Rahmen der Lärmaktionsplanung. Insgesamt sind in der ersten Phase ca. 38.000 Beteiligungen eingegangen.
Am 24. Januar 2018 hat die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung begonnen. Bis zum 7. März 2018 hatte die Öffentlichkeit dann die Gelegenheit, dem Eisenbahn-Bundesamt eine Rückmeldung zu dem Verfahren selbst und zum Lärmaktionsplan Teil A zu geben. Der daraus hervorgehende Teil B wurde Mitte des Jahres 2018 veröffentlicht. Beide Teile ergeben zusammen den Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken.
Hintergründe und Inhalt der Öffentlichkeitsbeteiligung: Unter Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt das Eisenbahn-Bundesamt alle fünf Jahre einen Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen. Eine Haupteisenbahnstrecke ist ein Schienenweg mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 47 lit. a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).