Feststellung der Unbedenklichkeit neuer oder veränderter Versicherungsbedingungen von Pensionskassen
Nr. 99142028006000Volltext
Pensionskassen müssen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Änderungen von Versicherungsbedingungen vorlegen, die bisher nicht von der BaFin genehmigt werden mussten.
Erhebt die BaFin innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage keine Einwände oder stellt sie schon vorher die Unbedenklichkeit fest, werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wirksam. Sie benötigen keine Genehmigung.
Das gleiche Verfahren gilt für die Einführung neuer Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, die nicht reguliert sind (im Sinne § 233 VAG).
Verfahrensablauf
Um online neue oder geänderte Versicherungsbedingungen bei der BaFin einzureichen, gehen Sie folgendermaßen vor:
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Rufen Sie die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin auf.
- Um für das Fachverfahren "Versicherungsaufsicht" Einreichungen vornehmen zu können, müssen Sie sich zuerst im MVP Portal registrieren und sich anschließend mit einem Antrag für das MVP-Fachverfahren anmelden.
- Nähere Informationen zur Benutzung des MVP Portals entnehmen Sie dem "Informationsblatt zum Fachverfahren Versicherungsaufsicht".
- Wählen Sie das Fachverfahren "Versicherungsaufsicht" aus, laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch und schicken Sie Ihre Meldung online ab.
- Nach Eingang prüft die BaFin Ihre Einreichung.
- Sofern die Unbedenklichkeit festgestellt wird, erhalten Sie den Bescheid hinsichtlich Ihrer eingereichten Bedingungen online im Portal oder per Post.
Voraussetzungen
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Sie möchten
- bei Ihrer Pensionskasse die AVB ändern, die zuvor bei der Einführung nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden mussten oder
- bei Ihrer nicht nach § 233 VAG regulierten Pensionskasse neue AVB einführen.
- Ihre Pensionskasse wird von der BaFin beaufsichtigt.
Erforderliche Unterlagen
- Dokument mit neuen beziehungsweise geänderten Versicherungsbedingungen
Kosten
Frist
Es gibt keine Frist. Sie dürfen lediglich AVB verwenden, deren Unbedenklichkeit festgestellt wurde oder von deren Unbedenklichkeit 3 Monate nach Vorlage bei der BaFin ausgegangen werden darf.
Rechtsgrundlage(n)
§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG
- § 234 Absatz 2 Satz 3 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
- Anlage zu § 2 Absatz 1 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung - FinDAGebV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium der Finanzen (BMF)