Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
Nr. 99066004024000Volltext
Das Restschuldbefreiungsverfahren (siehe auch Text »Restschuldbefreiungsverfahren« bzw. Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens) endet in der Regel mit einer gerichtlichen Entscheidung: Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts.
Ist das Verfahren nicht vorzeitig beendet worden, so entscheidet das Insolvenzgericht üblicherweise über den Restschuldbefreiungsantrag, wenn die Abtretungsfrist verstrichen ist. Die Abtretungsfrist beträgt 3 Jahre (bzw. 5 Jahre in einem erneuten Verfahren). Das Gericht gibt zunächst den am Verfahren beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. Insolvenzgläubiger sowie der Treuhänder können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
Stellt ein Gläubiger einen Versagungsantrag, so ist der Versagungsgrund, auf den er sich beruft, substantiiert unter nachvollziehbarer Schilderung des Sachverhalts darzulegen. Bestreiten Sie diese dargelegten Tatsachen, hat der Gläubiger den Sachvortrag glaubhaft zu machen. Gelingt die Glaubhaftmachung, ermittelt das Insolvenzgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen.
Stellt das Gericht nach Ihrer Anhörung und nach Aufklärung des Sachverhalts keinen Versagungsgrund fest, so weist es den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurück. Wird hingegen ein Versagungsgrund festgestellt, so kann das Insolvenzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Versagung der Restschuldbefreiung beschließen.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt in der Regel gegen alle Insolvenzgläubiger. Sie bezieht sich auf die Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon begründet waren und noch nicht getilgt sind. Sie gilt auch gegenüber Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen die sog. Masseverbindlichkeiten, also die Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind. Ebenso erfasst die Restschuldbefreiung nicht die sonstigen neuen Schulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, insbesondere nicht die ständig wiederkehrenden Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt oder Wohnungsmiete nach dem Eröffnungsstichtag. Zudem sind von der Restschuldbefreiung bestimmte Forderungen ausgenommen; hierzu zählen u.a. Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgelder und Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (z. B. Körperverletzung, Sachbeschädigung), sofern die Gläubigerinnen und Gläubiger bei der Anmeldung ihrer Forderung die Tatsachen angegeben haben, aus denen sich ihrer Einschätzung nach dieser Rechtsgrund ergibt.
Zu beachten ist allerdings: Welche Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung umfasst sind und welche nicht, kann konkret nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden.
Ist die Restschuldbefreiung bereits erteilt, kann sie auch nachträglich auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerrufen werden, wenn beispielsweise sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat oder der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die ihm nach der Insolvenzordnung
Verfahrensablauf
- Die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt am Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens. Verbraucherinnen und Verbraucher haben den Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzantrag oder unverzüglich nach diesem Antrag zu stellen. Sonstige Personen sollen den Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzantrag verbinden.
- Das Insolvenzgericht prüft noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ob der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist.
- Wurde Restschuldbefreiung in einem nach dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren erteilt, ist ein erneuter Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung erst nach elf Jahren zulässig
- Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig (etwa weil der Schuldnerin bzw. dem Schuldner Restschuldbefreiung bisher weder erteilt noch versagt worden ist), stellt das Gericht regelmäßig mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fest, dass die Schuldnerin bzw. der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn im Insolvenzverfahren und in der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung bekannt und von den Gläubigerinnen und Gläubigern geltend gemacht werden und die Schuldnerin bzw. der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode bestimmte Obliegenheit erfüllt.
Ansprechpunkt
Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Das zuständige Gericht finden Sie hier .
Voraussetzungen
- Zulässiger Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde
- die Abtretungsfrist abgelaufen ist
- Kein Versagungsgrund auf Antrag eines Gläubigers durch das Insolvenzgericht festgestellt worden ist.
Erforderliche Unterlagen
siehe Voraussetzungen
Kosten
Das Insolvenzverfahren ist kostenpflichtig. Es entstehen Gerichtsgebühren, deren Höhe sich nach dem Wert der jeweiligen Insolvenzmasse im Einzelfall richtet Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen.
Frist
- Verbraucherinnen und Verbraucher haben den Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzantrag oder unverzüglich nach diesem Antrag stellen.
- Sonstige Personen sollen den Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzantrag verbinden.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Gemäß § 300 Abs. 4 Satz 2 InsO steht gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheidet, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 oder Abs. 2 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 2 InsO geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
Hinweise (Besonderheiten)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium