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Eignungsprüfung zur Anerkennung der Berufsqualifikation als Steuerberater/in

Nr. 99150004007001

Volltext

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die in den entsprechenden Staaten zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt sind, können eine sogenannte Eignungsprüfung ablegen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben, wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der/die Bewerber/in im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der/die Bewerber/in keine Tätigkeit ausübt, er/sie seinen/ihren Wohnsitz hat. Sollte er/sie im Ausland ansässig sein, ist die Kammer zuständig, in deren Kammerbezirk die beabsichtigte Niederlassung liegt.

Für die Antragstellung ist der amtliche Vordruck der zuständigen Stelle zu verwenden. Für die Antragstellung fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Neben der Zulassungsgebühr entstehen auch Kosten für die Abnahme der Prüfung. Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.

Ansprechpunkt

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Adenauerallee 20

30175 Hannover

Deutschland

Telefon: +49 (0) 511 2 88 90 - 0

Fax: +49 (0) 511 2 83 40 32

E-Mail: info@stbk-niedersachsen.de

www.stbk-niedersachsen.de

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang
  • Passbild (nicht älter als ein Jahr)
  • Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise

Hinweis: Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz von einer nach den dortigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sein (vgl. § 37a Abs. 3 StBerG). Sie müssen bescheinigen, dass der Inhaber in dem Staat, in dem er die Berufsqualifikation erworben hat, zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist.

Diesen Nachweisen sind Ausbildungsnachweise gleichgestellt, die

  • den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme absolvierten Ausbildung bescheinigen,
  • von dem sie ausstellenden anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz als den Nachweisen nach § 37a Abs. 3 S. 2 StBerG gleichwertig anerkannt wurden und
  • in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Steuerberaters dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Steuerberaters vorbereiten.

Nachweisen nach § 37a Abs. 3 Satz 2 StBerG gleichgestellt sind ferner solche, die Berufsqualifikationen bescheinigen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs des Steuerberaters entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.

  • Nachweis über die Kenntnisse in Prüfungsgebieten, die nach § 37a Abs. 4 StBerG entfallen sollen

Die Prüfung entfällt insgesamt oder in einem der in § 37 Absatz 3 genannten Prüfungsgebiete, soweit der Bewerber nachweist, dass er im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung, durch Fortbildung oder im Rahmen seiner bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse,

Fähigkeiten und Kompetenzen erlangt hat, die in der Prüfung insgesamt oder in einem der in § 37 Absatz 3 genannten Prüfungsgebiete gefordert werden und die von einer zuständigen Stelle formell anerkannt wurden.

Der Nachweis der im Rahmen der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ist durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung zu führen.

Zum Nachweis der im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten- oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand.

Ferner sind auf Verlangen der für die Prüfung zuständigen Stelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

Sofern der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist:

  • Berufsausübungsbescheinigung (Der Beruf muss zusätzlich in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt worden sein.)
  • Berufsvorbereitungsbescheinigung (Die für die Ausstellung des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises zuständige Behörde muss bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde.)

Sofern ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt wurde:

  • Bewerber mit einem Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes, der in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz anerkannt wurde, müssen eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz nachweisen.

Sofern im Antrag angegeben:

  • Urkunden über die Verleihung akademischer Grade
  • Amtsärztliches Zeugnis. Hinweis: Bitte ausschließlich ein aktuelles amtsärztliches Zeugnis beifügen, das auf eigene Kosten zu beschaffen ist. Dieses soll Auskunft darüber geben, durch welche Maßnahme Ihre Körperbehinderung in zeitlicher und technischer Hinsicht ausgeglichen werden kann. Vorübergehende Erkrankungen oder akute Verletzungen sind keine Behinderungen i.S. des § 18 Abs. 3 DVStB.

Sämtliche Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen sind in beglaubigter Form vorzulegen. Beglaubigungen müssen notariell oder behördlich erfolgen.

Die Unterlagen sind in deutscher Sprache (ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung) einzureichen.

Hinweis zum Wiederholungsantrag:

Einem Wiederholungsantrag sind nur ein aktueller Lebenslauf, ein aktuelles Passbild und eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung zum Nachweis der Zuständigkeit beizufügen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 19.10.2023
Fachlich freigegeben durch:

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Urheber

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