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Was erledige ich wo?

Bewilligung zur Erstellung von Wiegenachweisen für Bananen erhalten

Nr. 99122027017001

Volltext

Wenn Sie frische Bananen des KN-Codes (Kombinierte Nomenklatur) 0803 90 10 im Gebiet der Europäischen Union zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen, müssen Sie bei der Zollanmeldung im Besitz eines Wiegenachweises (Formular 0380) sein. Den Wiegenachweis dürfen nur zugelassene Wieger erstellen.
Für die Bewilligung als zugelassener Wieger müssen Sie einen elektronischen Antrag über das EU-Trader Portal stellen.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie eine Bewilligung als zugelassener Wieger beantragen wollen, müssen Sie den Antrag elektronisch über das EU-Trader Portal stellen.
  • Sie benötigen für den Zugang zum EU-Trader Portal
    • ein Nutzerkonto. Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben,
      • füllen Sie den Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos (Formular 05700) aus,
      • senden Sie das Formular per E-Mail an das Team Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden.
    • eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number; Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten). Wenn Sie noch keine EORI-Nummer haben, müssen Sie diese in Ihrem Benutzerkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung beantragen. Über das Benutzerkonto erhalten Sie Zugang zur »EORI-Nr. Verwaltung« und können eine EORI-Nummer neu beantragen
  • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten in das EU-Trader Portal ein.
  • Füllen Sie den Antrag für die Bewilligungsart "AWB - Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen  (AWB)" aus und senden Sie diesen ab.
  • Senden Sie das "Zusatzblatt nationale Angaben", die entsprechenden Aufzeichnungen über die Verwiegungen sowie gegebenenfalls die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu.
  • Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, wird eine Bewilligung elektronisch im EU-Trader Portal erteilt.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf dem Postweg.

Zuständige Stelle

Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist

Voraussetzungen

Um eine Bewilligung zur Erstellung von Wiegenachweisen für Bananen zu erhalten, müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie haben keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen.
  • Sie sind mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Handhabung eingangsabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 10 befasst.
  • Sie verfügen über eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number; Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten).
  • Sie bieten die für die ordnungsgemäße Durchführung des Wiegens erforderliche Gewähr.
  • Sie verfügen über geeignete Wiegevorrichtungen (geeichte Waagen mit einer Genauigkeit von 2 Nachkommastellen).
  • Sie führen Aufzeichnungen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

Erforderliche Unterlagen

Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bedingungen
    • zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht
  • "Zusatzblatt nationale Angaben"
  • Muster der Aufzeichnungen über die Verwiegungen

Die Unterlagen sind dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln.

Kosten

Für Sie entstehen keine Kosten.

Frist

Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie Wiegenachweise ausstellen.

Bearbeitungsdauer

Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 30 Tagen nach Annahme des Antrags.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Rechtsbehelf

  • Einspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 12.03.2021
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium der Finanzen

Urheber

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