Befreiungsbescheinigung für steuerbegünstigte ausländische Anleger von Investmentfonds beantragen
Nr. 99102075012000Volltext
Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren
- inländischen Beteiligungseinnahmen,
- inländischen Immobilienerträgen sowie
- sonstigen inländischen Einkünften
der Körperschaftsteuer.
Mit der Befreiungsbescheinigung können Investmentfonds den steuerlichen Status ihrer steuerbegünstigten ausländischen Anleger nachweisen, damit der Investmentfonds teilweise oder vollständig steuerbefreit ist.
Ausländische Anleger können die Befreiungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Diese Befreiungsbescheinigung müssen die Anleger dann ihrem Investmentfonds im Original übermitteln.
Wenn keine Befreiungsbescheinigung beantragt oder dem Investmentfonds vorgelegt wird, unterliegen die Erträge des Investmentfonds, wenn diese nicht von der Besteuerung ausgenommen sind, der Körperschaftsteuer.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Erteilung der Befreiungsbescheinigung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
- Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter und füllen Sie es aus.
-
Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
- einem gesetzlichen Vertreter des Anlegers
oder
- dessen Bevollmächtigten
unterschrieben werden.
- Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Bonn.
- Das BZSt prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
- Wenn das BZSt Ihren Antrag bewilligt, schickt es Ihnen die ausgestellte Befreiungsbescheinigung per Post zu.
- Leiten Sie Ihre Befreiungsbescheinigung im Original (keine Kopie) per Post an den Investmentfonds weiter.
- Der Investmentfonds macht Ihren steuerlichen Vorteil gegenüber den Steuerbehörden geltend.
Hinweis:
Eine postalische Zustellung der Befreiungsbescheinigung ins Ausland ist nur möglich, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist. Bei einigen Staaten ist es dem BZSt völkerrechtlich nicht erlaubt, die Statusbescheinigungen per Post zuzustellen (eine aktuelle Liste dieser Staaten finden Sie auf der Internetseite des BZSt unter «Fragen und Antworten»). In diesen Fällen ist die Angabe eines inländischen (deutschen) Empfangsbevollmächtigten zwingend erforderlich.
Zuständige Stelle
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Hinweis:
Deutsche steuerbegünstigte Anleger müssen ihre Befreiungsbescheinigung bei dem für sie zuständigen Finanzamt beantragen.
Voraussetzungen
Den Antrag auf die Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung können stellen:
-
steuerbegünstigte ausländische Anleger, die an Investmentfonds mit Sitz und Geschäftsleitung in folgenden Staaten beteiligt sind:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Vereinigtes Königreich
- Zypern
- Australien
- Liechtenstein
- Kanada
Weitere Voraussetzungen:
- die ausländischen Anleger müssen in einem Amts- und Betreibungshilfe leistenden Staat ansässig sein
und
- mit deutschen steuerbefreiten Anlegern vergleichbar sein.
-
Vergleichbar ist ein ausländischer Anleger, wenn er eine
- Körperschaft
- Personenvereinigung
oder
- Vermögensmasse
ist,
- die nach der Satzung
- dem Stiftungsgeschäft
oder
-
der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
- gemeinnützigen
- mildtätigen
oder
- kirchlichen Zwecken
dient
und der ausländische Anleger
- die steuerbegünstigten Zwecke natürlicher Personen im Inland fördert
oder
- zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beiträgt
Erforderliche Unterlagen
Bei der Antragstellung für die Befreiungsbescheinigung müssen Sie einreichen:
- Handelsregisterauszug oder vergleichbarer Nachweis der Eintragung im Herkunftsstaat
- Nachweis der Anerkennung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Herkunftsstaat
- Satzung, Stiftungsgesetz oder sonstige Verfassung
- Tätigkeitsbericht
- Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
- Kassenbericht
- Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen
- Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung
- gegebenenfalls Vorstandsprotokolle
Kosten
keine
Frist
- Antragstellung: die Befreiungsbescheinigung kann rückwirkend maximal für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beantragt werden (maßgeblich ist der Posteingang des Antrages)
- Gültigkeit der Befreiungsbescheinigung: 3 Jahre, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform nötig: ja (unterschriebener Antrag)
- persönliches Erscheinen: nein
Rechtsbehelf
- Einspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Finanzen (BMF)