Ausländerfalknerjagdschein - Jahresjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
Nr. 99067011123002Volltext
Wenn Sie in Deutschland die Beizjagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Falknerjagdschein.
Wenn Ihnen der Jahresjagdschein für ausländische Falkner entzogen wurde, können Sie diesen nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist erneut beantragen.
Falknerjagdscheine dürfen an Ausländer*innen, die bisher keinen deutschen Falknerjagdschein besitzen, nur nach bestandener deutscher Falknerprüfung oder einer in ihrem Heimatland bestandenen der deutschen Falknerprüfung gleichwertigen Falknerprüfung ausgestellt werden. Ob eine ausländische Falknerprüfung als gleichwertig anerkannt wird, entscheidet die oberste Jagdbehörde.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerfalknerjagdschein erteilt.
Ansprechpunkt
Die untere Jadgebhörde, die Ihnen den Jagdschein entzogen hat.
Voraussetzungen
- bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- bereits erteilter Falknerjagdschein wurde entzogen
- verstrichene Sperrfrist
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
Kosten
Zu der jeweiligen Verwaltungsgebühr kommt noch der jeweilige Betrag für die Jagdabgabe hinzu.
- Verwaltungsgebühr: 7,50 EUR (Vorkasse: nein)
- Verwaltungsgebühr: 15,00 EUR (Vorkasse: nein)
- Verwaltungsgebühr: 17,50 EUR (Vorkasse: nein)
- Verwaltungsgebühr: 35,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
Der Jahresjagdschein gilt für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz