Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit von einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung im Rettungswesen für EU- und Drittstaatsangehörige
Nr. 99018096001000Volltext
Das Führen der Berufsbezeichnung »Notfallsanitäter / Notfallsanitäterin « ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet, dass die Berufsbezeichnung nur mit einer staatlichen Erlaubnis geführt werden darf. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung »Notfallsanitäter / Notfallsanitäterin« zu führen und als solche oder solcher zu arbeiten. Die Erlaubnis muss beantragt werden.
Die Berufsbezeichnung »Notfallsanitäter/in« ist in Deutschland reglementiert und unterliegt somit rechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass dieser Beruf nur mit einer staatlichen Erlaubnis ausgeübt werden darf. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung »Notfallsanitäter/in« zu führen und als solche/r zu arbeiten.
Wenn Sie über einen ausländischen, vergleichbaren Abschluss verfügen und als Notfallsanitäter/in in Deutschland tätig werden wollen, ist dies mithilfe eines Anerkennungsverfahrens möglich. Dementsprechend beantragen Sie eine staatliche Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Wenn Sie zur Zuwanderung nach Deutschland berechtigt sind, kann die Antragstellung auch aus dem Ausland erfolgen.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
- Entgegennahme des Antrages auf Feststellung der Gleichwertigkeit von einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung im Rettungswesen
- Weiterleitung des Antrages zur Begutachtung an eine Fachschule (wird auf freiwilliger Basis tätig), gegebenenfalls Weiterleitung an die ZAB (Zentralstelle für ausl. Bildungswesen)
- Mitteilung des Begutachtungsergebnisses
- Erteilung des Kostenfestsetzungsbescheides für die Erstellung des Gutachtens
- Je nach Ergebnis: Verfahren zur Erteilung der Berufserlaubnis Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter, gegebenenfalls Feststellung der Gleichwertigkeit zur Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter sonst Aufarbeitung der im Gutachten festgestellten Mängel
Voraussetzungen
Sie müssen die vorgeschriebene Ausbildungszeit absolviert und die staatliche Prüfung bestanden haben. Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre.
Daneben müssen Sie die charakterliche und gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um die Erlaubnis zu erhalten.
Antragstellende müssen in Niedersachsen leben beziehungsweise einen glaubhaften Nachweis erbringen (durch Vorlage einer Arbeitsaufnahme), in Niedersachsen zu arbeiten
- Berufliche Qualifikation
- persönliche Eignung
- gesundheitliche Eignung
- Kenntnisse der deutschen Sprache
Erforderliche Unterlagen
- Identifikationsnachweis in amtlich beglaubigter Fotokopie
- Nachweis über die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit und die bestandene staatliche Prüfung / staatliche Ergänzungsprüfung
- ein amtliches Führungszeugnis der Belegart OE zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate. Das Führungszeugnis kann beim Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt beantragt werden.
- ärztliches Attest über die Eignung zur Berufsausübung, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
- Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie - falls vorhanden - Fotokopien der letzten Arbeitszeugnisse)
- einen Auszug aus dem Register Ihrer örtlichen Meldebehörde (Meldebescheinigung)
- oder sollten Sie noch keinen Wohnsitz in Niedersachsen haben, werden Unterlagen benötigt, die die Ernsthaftigkeit Ihrer Absichtserklärung in Niedersachsen arbeiten zu wollen, belegen (z.B. Stellengesuche, Bewerbungsschreiben oder Kontaktaufnahmen einer beauftragten Personalvermittlungsagentur);
- einen tabellarischen Lebenslauf;
- Ihre Geburts oder Heiratsurkunde in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache;
- Ihren Personalausweis oder Pass
- Ihr(e) Diplom(e) in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache;
- detaillierte Übersichten, aus der die theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer, Noten und die Stundenzahl Ihrer Aus/Weiterbildung hervorgehen (z.B. Anlage(n) zum Diplom), in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache;
- detaillierte Übersichten über die während Ihrer Ausbildung absolvierten Praktika (mit Angaben zu den Praktikumseinrichtungen, Tätigkeitsmerkmale, Zeitraum, Stunden/Tag);
- falls Berufserfahrung im erlernten Beruf vorhanden ist: Arbeitszeugnisse, behördliche Bescheinigungen oder Arbeitsbücher inkl. detaillierter Aufgabenbeschreibung über die erlangte Berufserfahrung
- Einverständniserklärung zur Datenspeicherung
- Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse Niveau B2
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
- vorab sollten Sie Kontakt mit der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (für noch im Ausland lebende Antragsteller) beziehungsweise dem IQ-Netzwerk Niedersachsen (für schon in Niedersachsen lebende Antragsteller) aufnehmen
- die Feststellung der Gleichwertigkeit und Antrag auf Berufserlaubnis sind getrennte Verfahren
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Frist
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Unterlagen vollständig eingegangen sind und keine Ausschlussgründe in Bezug auf die persönliche Eignung vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage