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Datum: 27.11.2023

Bei Eis und Schnee: Streu- und Räumpflicht nicht vergessen

Der nächste Winter kommt bestimmt und vielleicht bringt er in diesem Jahr auch wieder mal reichlich Schnee mit. Die Gemeinde Belm gibt dazu vorab folgende Hinweise:

Die Mitarbeiter des Belmer Bauhofes sind bei Schnee und Glatteis in der Regel mit vier Streufahrzeugen im Einsatz, um zunächst die wichtigsten, örtlichen Hauptstraßen sowie die Buslinien und Bushaltestellen zu streuen und befahrbar zu machen. Der Bereitschaftsdienst im Winter beginnt dabei je nach Schneelage und Eisverhältnissen um vier Uhr morgens.
Neben einem Lkw mit Streuaufsatz sind drei Kleintrecker mit Streuaufsatz unterwegs, außerdem werden immer auch Landwirte als Vertragspartner mit Traktoren oder Räumfahrzeugen beschäftigt. Die Bushaltestellen werden von den Mitarbeitern des Bauhofes von Hand bestreut.

Das Räumen und Abstreuen von Wohn– und Nebenstraßen durch die Gemeinde Belm findet grundsätzlich nicht statt, bei Eisregen oder Extremwetterlagen versuchen wir aber nach besten Kräften, auch die Wohnstraßen abzufahren. Zunächst sollen dabei dann die Straßen angefahren werden, die aufgrund einer Hang- oder Gefällelage eine besondere Problematik aufweisen. Bürgermeister Viktor Hermeler: „Es muss aber jedem Bürger klar sein, dass wir mit unserem Personal nicht überall gleichzeitig sein können und bitten um Verständnis, wenn das im Einzelfall länger dauert“. Kommt das Räumfahrzeug, kann es natürlich passieren, dass die soeben freigeschaufelte Einfahrt wieder zugeschoben wird. „Das ist dann bedauerlich, aber auch nicht zu ändern.“ Die Straßen in Verantwortung der Gemeinde Belm umfassen insgesamt rund 76 Kilometer - ohne Kreis-, Landes- und Bundesstraßen, für die die Straßenmeisterei zuständig ist.

Grundsätzlich sind alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte von an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften im Rahmen ihrer Streu- und Räumpflicht verantwortlich. Grundlage hierfür ist seit 2000 die Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Belm (www.belm.de/ortsrecht).
Demnach müssen Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,20 m auf ganzer Breite, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 m begehbar gehalten werden. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, des äußersten Randes der Fahrbahn freizuhalten.

Der von den Gehwegen und Gossen geräumte Schnee darf nicht auf der Fahrbahn oder dem Gehweg gelagert werden, damit der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Als Streumittel sind grundsätzlich Sand oder sonstige abstumpfende Mittel (Granulat o.ä.) zu verwenden. Beim Eisregen darf ausnahmsweise auch Streusalz zum Einsatz kommen. Die Streupflicht gilt an allen Tagen von 7 bis 20 Uhr.

Den Informationsflyer „Winterdienst in der Gemeinde Belm“ gibt es im Internet unter www.belm.de/winterdienst und hier zum Herunterladen: