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Datum: 05.02.2021

Bei Eis und Schnee: Streu- und Räumpflicht nicht vergessen

Die Mitarbeiter des Belmer Bauhofes sind bei Schnee und Glatteis in der Regel mit vier Streufahrzeugen im Einsatz, um zunächst die wichtigsten, örtlichen Hauptstraßen sowie die Buslinien und Bushaltestellen zu streuen und befahrbar zu machen. Neben einem Lkw mit Streuaufsatz sind drei Kleintrecker mit Streuaufsatz unterwegs. Die Bushaltestellen werden von den Mitarbeitern des Bauhofes von Hand bestreut. Zur Unterstützung des Winterdienstes hat die Gemeinde Belm außerdem Verträge mit privaten Dienstleistern geschlossen.

Das Abstreuen von Wohn– und Nebenstraßen durch die Gemeinde Belm findet zwar grundsätzlich nicht statt, „bei Eisregen oder Extremwetterlagen versuchen wir aber nach besten Kräften, auch die Wohnstraßen abzufahren“, erklärt Bürgermeister Viktor Hermeler. Zunächst sollen dabei dann die Straßen angefahren werden, die aufgrund einer Hang- oder Gefällelage eine besondere Problematik aufweisen. Hermeler: „Es muss aber jedem Bürger klar sein, dass wir mit unserem Personal nicht überall gleichzeitig sein können und bitten um Verständnis, wenn das im Einzelfall länger dauert“. Das Räumen von Wohnstraßen wird dennoch eine Ausnahme bleiben.

Grundsätzlich sind hierfür alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte von an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften im Rahmen ihrer Streu- und Räumpflicht verantwortlich. Grundlage hierfür ist die Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Belm.

Demnach müssen Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,20 m auf ganzer Breite, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 m begehbar gehalten werden. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, des äußersten Randes der Fahrbahn freizuhalten.

Der von den Gehwegen und Gossen geräumte Schnee darf nicht auf der Fahrbahn oder dem Gehweg gelagert werden, damit der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Als Streumittel sind grundsätzlich Sand oder sonstige abstumpfende Mittel (Granulat o.ä.) zu verwenden. Beim Eisregen darf ausnahmsweise auch Streusalz zum Einsatz kommen. Die Streupflicht gilt an allen Tagen von 7 bis 20 Uhr.