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Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung

Nr. 99066006016000

Volltext

Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen beraten verschuldete Personen, die auf fachkundige Hilfe angewiesen sind. Soll ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden, muss die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen, dass eine außergerichtliche Einigung erfolglos war. Die Bescheinigung muss von einer staatlich anerkannten "geeigneten Person oder Stelle" ausgestellt werden.

Als anerkannte Person oder Stelle sind die beratend tätig und dürfen außerdem Schuldnerinnen und Schuldner bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern und gegebenenfalls bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens unterstützen.

Sie können sich als geeignete Person oder Stelle anerkennen lassen. Sie müssen die Anerkennung bei der zuständigen Stelle beantragen.

Ansprechpunkt

Nicht angegeben

Zuständige Stelle

Nicht angegeben

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Sitz, Hauptniederlassung oder eine selbstständige Zweigniederlassung oder -stelle in Niedersachsen und diese
    • wird von einer zuverlässigen Person geleitet.
    • ist auf Dauer angelegt.
    • beschäftigt mindestens 3 Personen, von denen eine Person über praktische. Erfahrungen in der Schuldnerberatung verfügt.
    • stellt eine erforderliche Rechtsberatung.
    • verfügt über ausreichende technische, organisatorische und räumliche Gegebenheiten.
  • Ihre Beratungskräfte verfügen über eine geeignete abgeschlossene Ausbildung
    • in den Studiengängen Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik,
    • als Bankkauffrau oder Bankkaufmann,
    • als Betriebswirtin oder Betriebswirt,
    • im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst, oder
    • eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Formulare

Nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO mit Anlagen)
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Darstellung der Organisation der Rechtsberatung der Schuldnerberatungsstelle
  • Tätigkeitsnachweise und Arbeitszeugnisse zum Nachweis der mindestens 2 Jährigen praktischen Erfahrung als Berater in der Schuldnerberatung für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter
  • Darstellung des Konzeptes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. der dauerhaften Finanzierungskonzeption der Schuldnerberatungsstelle 

Kosten

Das Anerkennungsverfahren ist kostenfrei.

Frist

Die Anerkennung ist widerruflich und kann befristet und unter Auflagen erteilt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mit.

Hinweise (Besonderheiten)

Als anerkannte Stelle oder Person sind Sie verpflichtet, die zuständige Stelle über den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. 
Eine Anerkennung als geeignete Stelle kommt nicht in Betracht, wenn Sie neben der Schuldnerberatung auch Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreiben.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.08.2026
Fachlich freigegeben durch:

Landesredaktion