Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung um eine Beförderungsart erweitern
Nr. 99108053049000Volltext
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) können Sie für verschiedene Beförderungsarten beantragen. Diese sind:
Fahrten mit
- einem Taxi
- einem Mietwagen
- einem Pkw im Linien- oder Bedarfsverkehr
- einem Krankenwagen.
Wenn Sie eine dieser FzF besitzen, können Sie sie um weitere Beförderungsarten erweitern lassen.
Ansprechpunkt
Die zuständige Zulassungsstelle
Zuständige Stelle
Die zuständige Zulassungsstelle
Voraussetzungen
Bei der Erweiterung:
-
für Taxifahrten, Fahrten mit einem Mietwagen und Fahrten mit einem Pkw im Linien- oder Bedarfsverkehr:
- Sie verfügen über die notwendige Fachkunde.
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
- Sie besitzen seit mindestens 2 Jahren einen EU-/EWR-Führerschein der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat.
-
für Fahrten mit einem Krankenwagen:
- Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Sie sind mindesten 19 Jahre alt.
- Sie besitzen seit mindestens einem Jahr einen EU-/EWR-Führerschein der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat.
Formulare
nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
Vorhandene Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kopie
Frist
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Sie stellen den Antrag auf Erweiterung Ihrer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung um eine weitere Beförderungsart schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
- Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei, insbesondere eine Kopie Ihrer vorhandenen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie die weiteren für die beantragte Beförderungsart erforderlichen Nachweise.
- Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde prüft die eingereichten Unterlagen und ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird Ihre Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung um die beantragte Beförderungsart erweitert.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Verkehr (BMV)