Ermäßigung der KiTa-Kosten beantragen
Nr. 99107007149000Volltext
Wenn Ihr Kind in einer Kindertagesstätte betreut wird, richtet sich die Höhe der Kita-Kosten nach Ihrem Einkommen.
Dabei müssen Sie nur so viel Beitrag zahlen, wie Sie nach Ihrem Einkommen und Ihrer Lebenssituation tragen können - ohne Ihren Lebensunterhalt zu gefährden.
Wenn sich Ihr Einkommen deutlich verringert, können Sie eine Ermäßigung oder Befreiung der Kita-Kosten beantragen. Ist der Antrag erfolgreich, werden Ihnen die Kosten ermäßigt, erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen.
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Öffentliche beziehungsweise freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe an dem Ort, wo Ihr Kind gemeldet ist.
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
- Sie können die Betreuungskosten nicht zahlen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 90 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 und 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Kultusministerium
Urheber
nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalZuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Kosten
nicht angegeben
Frist
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben