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Das Familien- und KinderServiceBüro informiert

Liebe Besucherinnen und Besucher,

herzlichen Dank, dass Sie auf dieser Webseite vorbeischauen. Nach dem personellen Wechsel der Pädagogischen Leiterin des Familien- und KinderServiceBüros der Gemeinde Belm zum 01. Februar 2023 sind wir derzeit dabei, die Seite zu überarbeiten und zu aktualisieren.

Herzliche Grüße

Helena Schilling
Pädagogische Leiterin des Familien- und KinderServiceBüros der Gemeinde Belm


Seit April 2007 arbeitet das Familien- und Kinderservicebüro unter dem Motto: "Familien mit Zukunft - Kinder bilden und betreuen" im Rathaus, Marktring 13 in Belm und richtet sich mit seinem Angebot an alle Familien der Gemeinde Belm. Ziel ist es, Familien zu stärken, zu unterstützen und familienfreundliche Strukturen weiterzuentwickeln.

Das Familien- und Kinderservicebüro hat folgende Zielsetzung:

  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern
  • Kindern eine hochwertige und verlässliche Förderung und Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege zu bieten
  • Erstberatung für Eltern
    - Im Familien- und Kinderservicebüro finden Eltern eine zentrale Anlaufstelle mit kompetenter, persönlicher und individueller Beratung in allen Fragen zur Kinderbetreuung und einen umfassenden Service zu familienrelevanten Fragen und Themen.

Serviceleistungen des Familien- und Kinderservicebüros:

Vermittlung von Kindertagespflegepersonen

Das Familien- und Kinderservicebüro stellt Kontakte zu qualifizierten Kindertagespflegepersonen her und hilft eine passgenaue Förderungs- und Betreuungslösung für das Kind vorrangig im Alter von 0 – 3 Jahren zu finden. Eine ergänzende Förderung und Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege für 3 – 13-Jährige ist in bestimmten Fällen ergänzend zu Kita und Schule möglich. Darüber hinaus erhalten Eltern Beratung bei der Gestaltung des Betreuungsvertrages und bei der Erstellung von Anträgen auf finanzielle Unterstützung.

Beratung von Kindertagespflegepersonen

Welche Rechte und Pflichten haben Kindertagespflegepersonen (KTPP)? Bedarf es einer speziellen Ausbildung, wenn ich Kinder betreuen will? Wie hoch ist der Verdienst? Wie sieht es mit der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung aus? Antworten auf diese oder ähnliche Fragen erhalten KTPP im Familien- und Kinderservicebüro.


Nachfolgend finden Sie aktuelle Informationen des Familien- und KinderServiceBüros der Gemeinde Belm:

Allgemeine Informationen zur Kindertagespflege

Für Ihr Kind/Ihre Kinder gewährt das Familienservicebüro Kindertagespflege.

Um Ihnen das komplizierte Verfahren zu veranschaulichen, erhalten Sie im Folgenden Informationen über die gesetzlichen Voraussetzungen und das Verfahren im Landkreis Osnabrück.

Den nachfolgenden Text können Sie auch hier als PDF-Dokumenmt herunterladen

I. Leistungsgewährung

Sie erhalten einen Bescheid über die Gewährung von Kindertagespflege.

Daraus ergibt sich der bewilligte Umfang der Kindertagespflege pro Woche und der Bewilligungszeitraum.
Wenn Sie über den Bewilligungszeitraum hinaus Kindertagespflege benötigen, ist von Ihnen rechtzeitig, d. h. ca. vier Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, ein Verlängerungs-antrag zu stellen.

Auf der Grundlage der bewilligten Wochenstunden errechnet sich sowohl die pauschale Pflegegeldzahlung pro Monat an die Kindertagepflegeperson als auch der von Ihnen monatlich pauschal zu leistende Kostenbeitrag.

Bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Kindertagespflege erhält die Kindertagespflegeperson das Pflegegeld im Umfang der Bewilligung weiterbezahlt, und zwar für insgesamt höchstens 36 Tage in zwölf Monaten bei einer regelmäßigen Förderung an mindestens fünf Tagen pro Woche. Kindertagespflegepersonen mit regelmäßig weniger Förderzeiten als fünf Tage pro Woche er¬halten eine entsprechend anteilige Weiterzahlung. Die Berücksichtigung der Unterbrechungszeiten erfolgt bezogen auf den jeweiligen Zeit¬raum vom 01.08. eines Jahres bis 31.07. des Folgejahres.
Beginnt ein Kindertagespflegeverhältnis nach August eines Jahres, berechnet sich der Umfang der Weiterzahlungstage entsprechend geringer.
Fallen im Zeitraum vom 01.08. eines Jahres bis 31.07. des Folgejahres weniger Weiter-zahlungstage an als aufgrund der vorstehenden Regelungen im Höchstfall berücksichtigt werden dürfen, wer¬den die übrigen Tage nicht in das Folgejahr übertragen.

Für die Weiterzahlungstage im v. g. Umfang ist von Ihnen kein Kostenbeitrag zu leisten. Weitere Einzelheiten zum Kostenbeitrag oder ggf. zum Erlass des Kostenbeitrags entnehmen Sie bitte Punkt II.

Wird das Kind an einem einzelnen Tag im Bewilligungszeitraum nicht betreut, kann dieses in Absprache mit der Kindertagespflegeperson durch eine zusätzliche Betreuung an einem anderen Tag ausgeglichen werden. Leichte Schwankungen im Umfang der Betreuungszeit

Wenn das Kind im Laufe des Bewilligungszeitraums aufgrund von Schul- bzw. Kindergartenferien auch vormittags in Kindertagespflege gefördert werden soll, ist von Ihnen hierfür vier Wochen vor der geplanten Kindertagespflege ein entsprechender Antrag zu stellen.

Je nach Alter Ihres Kindes gibt es verschiedene gesetzliche Grundlagen für die Förderung in Kindertagespflege:

Kindertagespflege für Kinder bis 3 Jahre:

Kinder im Alter von unter einem Jahr haben nur dann einen Anspruch auf Förderung in einer Kinderkrippe oder in Kindertagespflege, wenn die Eltern berufs- bzw. ausbildungsbedingt abwesend sind oder wenn die Kindertagespflege aus pädagogischen Gründen notwendig ist (§ 24 Abs. 1 SGB VIII – Gesetzestext sh. Anlage).

Ab Vollendung des 1. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Förderung in Kindertages-pflege oder in einer Kinderkrippe (§ 24 Abs. 2 SGB VIII – Gesetzestext sh. Anlage).

Die Erziehungsberechtigten der Kinder im Alter von bis zu drei Jahren haben die Wahl, ob sie ihr Kind in einer Kinderkrippe oder in Kindertagespflege fördern lassen.

Der 3. Geburtstag eines Kindes fällt häufig in das laufende Kindergartenjahr. Um in diesen Fällen die Förderung des Kindes durchgängig sicherzustellen, kann die Kindertagespflege bis zum Beginn des neuen Kindergartenjahres nach dem 3. Geburtstag des Kindes gewährt werden.

Kindertagespflege für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren:

Ab dem 3. Geburtstag/ab Beginn des neuen Kindergartenjahres nach dem 3. Geburtstag des Kindes ist es vorrangig durch eine Kindertagesstätte zu fördern. Die Erziehungsberechtigten haben dann also nicht mehr die Wahl, ob ihr Kind eine Kindertagesstätte besucht oder in Kindertagespflege gefördert wird (§ 24 Abs. 3 SGB VIII – Gesetzestext sh. Anlage).

Wenn es aus beruflichen Gründen der Erziehungsberechtigten erforderlich ist, dass vor oder nach den Öffnungszeiten der Kindertagesstätte eine Förderung des Kindes stattfindet, kann hierfür Kindertagespflege gewährt werden.

Die Bewilligung erfolgt in der Regel jeweils für die Dauer eines Kindergartenjahres.

Kindertagespflege für Schulkinder:

Mit Einschulung des Kindes kann bei Berufstätigkeit der Eltern eine Förderung des Kindes im Anschluss an den Unterricht notwendig sein.

Wenn es durch die Schule ein Ganztagsbetreuungsangebot gibt, soll das Kind zunächst hier betreut werden. Nur wenn auch darüber hinaus eine Förderung des Kindes aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern erforderlich ist, kann dafür Kindertagespflege gewährt werden (§ 24 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII – Gesetzestext sh. Anlage).

Die Bewilligung erfolgt in der Regel jeweils für die Dauer eines Schuljahres.

II. Kostenbeitrag

Eltern(teile) müssen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege einen Kostenbeitrag zahlen (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII – Gesetzestext sh. Anlage - i. V. m. der Satzung über die Gewährung von Pflegegeld an die Kindertagespflegepersonen und Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Landkreis Osnabrück (Kindertagespflegesatzung) – sh. https://www.landkreis-osnabrueck.de/bildung-soziales/kin-der-jugend-familie/kindertagesbetreuung).

1. Beitragsfreiheit für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung

Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, haben Kinder, die das dritte Lebensjahr vollenden, ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, eine Kindertageseinrichtung täglich acht Stunden an fünf Tagen in der Woche beitragsfrei zu besuchen. Analog dazu haben Kinder im Landkreis Osnabrück nach der Kindertagespflegesatzung ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch auf beitragsfreie Förderung in Kindertagespflege.

Dieser Anspruch umfasst jedoch höchstens eine Betreuungszeit einschließlich des Besuchs einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII von acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche.

Wenn Ihr Kind also mehr als acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche einschließlich des Besuchs der Kindertageseinrichtung betreut wird, ist für die darüber hinausgehende Betreuungszeit ein Kostenbeitrag von Ihnen zu leisten.

2. Monatlicher pauschaler Kostenbeitrag

Sollte Ihr Kind keinen wie zuvor beschriebenen Anspruch auf ausschließlich beitragsfreie Kindertagespflege haben, erhalten Sie zusammen mit dem Bescheid über die Gewährung der Kindertagespflege einen Kostenbeitragsfestsetzungsbescheid. Aus diesem geht hervor, wie hoch der von Ihnen zu zahlende monatliche Kostenbeitrag ist.

Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages richtet sich zum einen nach dem Familieneinkommen (siehe untenstehende Tabelle), das sich aus dem zu versteuernden Einkommen aller Kostenbeitragsschuldner ergibt. Das bedeutet, zu berücksichtigen ist das Einkommen der leiblichen Eltern(teile) bzw. der Adoptiveltern(teile), die mit dem in Kindertagespflege geförderten Kind zusammenleben, und das Einkommen des Kindes, für das Kindertagespflege gewährt wird. Das Einkommen von Stiefelternteilen, Pflegeeltern oder Geschwistern des in Kindertagespflege geförderten Kindes wird also nicht berücksichtigt.

Die Zuordnung zu einer Einkommensgruppe erfolgt aufgrund des zu versteuernden Einkommens der Kostenbeitragsschuldner laut Steuerbescheid für das Kalenderjahr, das zwei Jahre vor der Inanspruchnahme der Kindertagespflege liegt. Soll z. B. Kindertagespflege für das Jahr 2019/20 beantragt werden, ist der Steuerbescheid für das Jahr 2017 einzureichen.

Entsprechend der nachfolgend genannten Einkommensgruppen beträgt der Kostenbeitrag pro Förderstunde entweder 1,00 €, 1,50 € oder 2,00 €.


Staffelung des Kostenbeitrags
Familieneinkommen
(zu versteuerndes Einkommen aller Kostenbeitragsschuldner)
1,00 € pro Stunde (Einkommensgruppe 1) bis 37.500,00 €
1,50 € pro Stunde (Einkommensgruppe 2) über 37.500,00 €
bis 50.000,00 €
2,00 € pro Stunde (Einkommensgruppe 3) über 50.000,00 €

Zum anderen richtet sich die Kostenbeitragshöhe nach der Anzahl der bewilligten Kindertagespflegestunden.

Bei der Berechnung des monatlich pauschal von Ihnen zu zahlenden Kostenbeitrags ermittelt das zuständige Familienservicebüro zunächst, welcher Einkommensgruppe Sie zuzuordnen sind.

Auf Grundlage der wöchentlich bewilligten Förderstunden wird der monatlich pauschal zu zahlende Kostenbeitrag wie folgt berechnet:

Von der Gesamtwochenzahl im Bewilligungszeitraum wird die Anzahl der Wochen für die der Kindertagespflegeperson zustehenden Ausfalltage (36 Weiterzahlungstage in zwölf Monaten bei einer Förderung an fünf Tagen pro Woche) sowie für die Feiertage (zwischen 4 und 10 Tagen in zwölf Monaten) abgezogen. Dieses Ergebnis wird durch die Anzahl der Bewilligungsmonate geteilt. Daraus ergibt sich der Faktor für die zu berücksichtigenden Wochen im Monat, der mit dem Kostenbeitrag pro Woche (bewilligte Stunden x Kostenbeitrag pro Stunde) multipliziert wird.

Die Ausfalltage werden bei der Berechnung des Kostenbeitrags also zu Ihren Gunsten nicht berücksichtigt.

Kindertagespflegepersonen mit regelmäßig weniger Förderzeiten als fünf Tage pro Woche er-halten eine entsprechend anteilige Weiterzahlung. Die Berücksichtigung der Unterbrechungszeiten erfolgt bezogen auf den jeweiligen Zeit¬raum vom 01.08. eines Jahres bis 31.07. des Folgejahres. Beginnt ein Kindertagespflegeverhältnis nach August eines Jahres, berechnet sich der Umfang der Weiterzahlungstage entsprechend.

Geschwisterermäßigung:

Werden zwei Geschwisterkinder in Kindertagespflege und/oder in Tageseinrichtungen im Sinne des § 22 SGB VIII beitragspflichtig gefördert, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das zweite Kind, wenn dieses in Kindertagespflege gefördert wird, um 50 %. Werden mehr als zwei Geschwisterkinder beitragspflichtig in Kindertagespflege und/oder in Tageseinrichtungen im Sinne des § 22 SGB VIII gefördert, wird für die weiteren Kinder, wenn diese in Kindertagespflege gefördert werden, kein Kostenbeitrag erhoben.

Die Reihenfolge der Kinder bestimmt sich nach der Anzahl der bewilligten Förderstunden. Als erstes Kind gilt das Kind mit den meisten bewilligten Förderstunden.

3. Erlass des Kostenbeitrags

Der Kostenbeitrag wird auf Antrag erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Nicht zuzumuten ist die Belastung durch Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten.

Auch wenn Sie keine dieser Sozialleistungen beziehen, können Sie einen Antrag auf Erlass des Kostenbeitrags stellen. Es erfolgt dann im Einzelfall eine Berechnung zur Feststellung der zumutbaren Belastung.

Wenn Sie einen Antrag auf Erlass des Kostenbeitrags gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid, ob bzw. in welcher Höhe Ihnen der Kostenbeitrag erlassen wird – diesen Bescheid erhalten Sie jedoch nicht unbedingt zusammen mit dem Bescheid über die Gewährung der Kindertagespflege.

Sollte der Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, erhalten Sie keinen Kostenbeitragsfestsetzungsbescheid.

Anlage: Gesetzestext § 24 SGB VIII:

Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemein-schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

§ 90 SGB VIII
Pauschalierte Kostenbeteiligung
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1. der Jugendarbeit nach § 11,
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1. die Belastung

a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b) dem jungen Volljährigen

nicht zuzumuten ist und

2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.

Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Kindertagespflege: Informationen zum Masernschutz für Eltern

Seit dem 01.03.2020 müssen Kinder, die in erlaubnispflichtiger Kindertagespflege gefördert werden, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen (§ 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz - IfSG).

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindesten zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei Ihrem Kind durchgeführt wurden.

Vor Beginn der Kindertagespflege müssen Sie daher Ihrem zuständigen Familienservicebüro folgenden Nachweis über die erfolgte notwendige Impfung oder über die Immunität gegen Masern vorlegen:

  • Impfausweis oder
  • ärztliches Zeugnis oder
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer Einrichtung (z. B. Kindertagesstätte, Schule), dass ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern dort vorgelegen hat.

Ohne Vorlage eines Nachweises über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern darf die Kindertagespflege nicht beginnen, d. h. die Kindertagespflegeperson darf Ihr Kind ohne Vorlage eines Nachweises nicht fördern/ betreuen.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gern an Ihr zuständiges Familienservicebüro wenden.

Frühe Hilfen

Frühe Hilfen Belm - Gemeinsam für jedes Kind

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Angebote für werdende Eltern und Familien mit Kindern bis zu drei Jahren

Die ersten Lebensmonate und -jahre sind von herausragender Bedeutung für die Entwicklung von Kindern. Daher ist es wichtig, (werdende) Eltern gerade in dieser Zeit zu unterstützen.

So zielen die Frühen Hilfen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. Im Mittelpunkt stehen insbesondere Eltern mit Kindern in den ersten drei Lebensjahren.

Neben alltagspraktischer Unterstützung wollen Frühe Hilfen insbesondere einen Beitrag zur Förderung der Beziehungs- und Erziehungskompetenz von (werdenden) Müttern und Vätern leisten. Damit tragen sie maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Rechte auf Schutz, Förderung und Teilhabe.

Frühe Hilfen unterstützen Eltern und Kinder in der Gemeinde Belm durch:

  1. Zusammenschluss vieler sozialer Einrichtungen in Belm und Umgebung im Netzwerk der Frühen Hilfen – Gemeinsam für jedes Kind
  2. Sicherstellung von spezifischen Angeboten im Bereich der Frühen Hilfen
  3. Unterstützung von besonders belasteten Familien durch Beratung und Aufklärung über spezifische Angebote wie die Stillberatung, die Babysprechstunde, u.a.

Weitere Angebote für werdende Eltern und Familien mit Kleinstkindern: siehe: Belmer Familienmosaik Seiten 18 - 21

Nehmen Sie gerne Kontakt zu auf. Wir unterstützen Sie!


Netzwerk der Frühen Hilfen – Dezember 2019

Belmer Bewegungsfibel für Kinder von 1 – 3 Jahren
„Kinder spielen nicht um zu lernen, aber sie lernen beim Spielen. Über Bewegung erschließen sie sich die Welt!“ Prof. Dr. Renate Zimmer
Getreu diesem Motto wurde die Belmer Bewegungsfibel entwickelt. Eine Broschüre mit Fingerspielen, Kinderliedern und auch Bewegungs- und Koordinationsspiele für unter dreijährige Kinder. Die Freude am Spiel und an der Bewegung soll damit entdeckt und gefördert werden. „Nur wenn Kinder sich bewegen, können sie sich die Welt erschließen, soziale Kontakte erfahren sowie eigene Fähigkeiten und Fertigkeiten kennenlernen und auf diese Weise Selbstvertrauen entwickeln.“ So ein Zitat aus dem Grußwort des Bürgermeisters Viktor Hermeler.

((QR-Code und Link zur Fibel einfügen!))




 Was sind Frühe Hilfen? - Infofilm

BabyBesuchsDienst der Gemeinde Belm

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Die Gemeinde Belm und der Landkreis Osnabrück gratulieren den jungen Eltern zur Geburt des Kindes und heißen das Neugeborene durch den BabyBesuchsDienst in der Gemeinde Belm herzlich willkommen.

Als Begrüßungsgeschenk erhalten die Familien durch die BabyBesucherin Barbara Schilder eine Tasche mit umfassenden Informationen, schönen Geschenken und einem Gutschein im Wert von 25 Euro für einen Familienkurs bei einer Bildungseinrichtung oder für das Babyschwimmen. Ein Gutschein für einen sogenannten Geburtsbaum in Höhe von 20 Euro liegt ebenfalls bei.

Darüber hinaus gibt es wichtige Informationen zu den örtlichen Beratungs-, Hilfs- sowie Freizeitangeboten in unmittelbarer Wohnortnähe der Familien. Außerdem können Fragen rund um die ersten Lebensjahre des Kindes angesprochen werden.



Geburtsbaum für junge Eltern in der Gemeinde Belm

NeuzugezogenenBesuchsDienst der Gemeinde Belm

Im Rahmen der Frühen Hilfen Belm können alle Familien mit Kindern unter 10 Jahren, die neu in die Gemeinde Belm zugezogen sind, vom NeuzugezogenenBesuchsDienst besucht werden. Sie erhalten hier im Auftrag der Gemeinde Belm durch Rosi Hertle wichtige Informationen darüber, wo ihre Kinder und sie Anschluss finden und örtliche Beratungs-, Hilfs- und Freizeitangebote wahrnehmen können. Auch hat Rosi Hertle ein paar Willkommensgeschenke für die Familien mit im Gepäck.

((Foto Rosi Hertle))

Ferienbetreuung der Gemeinde Belm


Viele Familien wissen oft nicht, wie sie die Ferienzeiten der Kinder mit den eigenen Urlaubsmöglichkeiten vereinbaren sollen. Die Gemeinde Belm bietet daher in den Oster-, Sommer- und Herbstferien eine Ferienbetreuung für Grundschulkinder an. Hier gibt es für die Kinder neben einem verlässlichen Betreuungsangebot viel Spiel, Spaß, Sport, kreative Angebote und vieles mehr.

Den aktuellen Anmeldeflyer nebst Beiblatt finden Sie rechts in der Randspalte zum Herunterladen.

 

Kindeswohlgefährdung: Erkennen und richtig handeln!

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Kinderschutz geht uns alle an!

Schon wieder Streit in der Nachbarwohnung, das Kind schreit ununterbrochen, die flüchtige Begegnung mit dem Nachbarskind auf der Straße lässt sie nicht los? Irgendetwas scheint nicht in Ordnung zu sein!?

Zivilcourage und ein aufmerksames Miteinander sind wichtig, um den Schutz von Kindern nicht aus den Augen zu verlieren.

Bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung ist „Einmischung“ geboten, d.h. zögern Sie nicht und benachrichtigen so schnell wie möglich das Jugendamt oder die Polizei. Laut Strafgesetzbuch § 323 c StGB ist es sogar unser aller Pflicht einzuschreiten um Schlimmeres zu verhindern.

Oft sind wir aber unsicher und können nicht eindeutig feststellen, ob wirklich eine Gefahr für das Kind besteht. Hier ist wichtig zu wissen, dass es nicht an uns liegt eindeutig zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung auch wirklich vorliegt oder nicht. Das können wir auch gar nicht und das ist dann die Aufgabe der Fachleute des Jugendamtes.

Grundsätzlich ist es immer besser einmal mehr Hilfe zu holen als wegzusehen. Falls die Sorge besteht, durch das Informieren von Jugendamt und Polizei in einen Konflikt zu geraten, können Sie von der Verschwiegenheitspflicht Gebrauch machen und verzichten damit auf die Angabe Ihrer Personalien bei Polizei und Jugendamt.

Das Jugendamt muss jedem Hinweis nachgehen und wird zunächst eine Gefährdungseinschätzung vornehmen. Bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung wird der Familie umgehend Hilfe ermöglicht und entsprechende Maßnahmen ergriffen, um die Gefährdung zu beenden und das Kind zu schützen.

Kontakt:

Jugendamt Landkreis Osnabrück
Sozialraum 4
Marktring 15, 49191 Belm
Tel.: 0541 501-9440

Polizei Belm
Marktring 17 , 49191 Belm
Tel.: 05406 898630

Polizeinotruf: 110

Insgesamt gilt: Augen und Ohren nicht verschließen, aufmerksam sein!

Weiterführende Links: www.kein-kind-alleine-lassen.de   



 

"PAULA" - Projekt für junge Schwangere und Mütter

 


 

Informationen für Eltern

Hier finden Sie die aktuellen Presseinformationen des Familien- und KinderServiceBüros der Gemeinde Belm:

Online-Treff für Eltern

Eltern, die zwischen Sommer 2020 und jetzt ein Baby bekommen haben und sich gerne mit anderen jungen Eltern austauschen möchten, sind im „Eltern-Treffpunkt“ des Familienzentrums Belm gut aufgehoben.

Jeden Freitagvormittag ab 09:45 Uhr kann man über das Zoom-Portal andere Eltern treffen und miteinander ins Gespräch kommen. Zuvor ist eine Anmeldung per E-Mail erforderlich, um den Zugangslink zu erhalten. „Ich freue mich auf die gemeinsamen Treffen“, sagt Annika Schulze, Diakonin in der Ev.-luth. Christuskirchengemeinde Belm.

Anmeldungen und Infos unter: schulze@ckbelm.de

Der Kinderrechtefilm

Deutsches Kinderhilfswerk e.V. auf You Tube: Leo und Lupe erklären die Kinderrechte:

Möchten Sie Inhalte von YouTube laden?

Datum: 04.09.2020

Der Kinderrechtefilm

© Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Hilfetelefon nach schwieriger Geburt gestartet

Ein Hilfetelefon nach schwieriger Geburt bietenab sofort die Vereine Mother Hood und ISPPM. Die Hotline ist erreichbar unter derRufnummer 0228 9295 9970. Beratungszeiten sind mitwochs von 12 bis 14 Uhr und donnerstags von 19 bis 21 Uhr. (www.hilfetelefon-schwierige-geburt.de).

Das telefonische Hilfsangebot richtet sich an alle Mütter, die über ihre Erfahrungen beider Geburt ihres Kindes sprechen möchten. Es hilf dabei, das Erlebte zu verarbeitenund kann der erste Schrit aus einer möglichen Krise sein, die mit der Geburt zusammenhängt.

„Frauen stoßen in ihrem Umfeld häufig auf Unverständnis, wenn sie von Problemen bei der Geburt erzählen“, berichtet Katharina Desery, Initatorin des Hilfetelefons und Mitglied im Vorstand bei Mother Hood. Der Elternverein setzt sich für eine bessere Geburtshilfe ein.

„Sprüche wie ‚Hauptsache, das Kind ist gesund‘ oder ‚Stell dich nicht so an, Geburten sind nun mal so‘, helfen Müttern nicht weiter, im Gegenteil. Einzig die Frau entscheidet,ob eine Geburt belastend war.“

Im Kreißsaal werden die Bedürfnisse der Frauen oft außer Acht gelassen. Für viele sind medizinische Eingriffe ohne Erklärung, mangelnde Begleitung durch Hebammen und Ärztinnen und Ärzten oder unerwartete Komplikatonen sehr problematisch.

„Eine schwierige Geburt kann die Familie sehr belasten“, weiß Paula Diederichs, Leiterin der SchreiBabyAmbulanz Berlin-Mitte. Sie ist Mit-Initatorin des Hilfetelefons und leitet das WIKK Institut, das Weiterbildungen zur Krisenbegleiterin für Schwangerschaft, Geburt und frühe Kindheit anbietet. Während ihrer fünfundzwanzigjährigen Arbeit mit Familien erlebte Paula Diederichs immer wieder, wie schwierige Geburten zu Krisen bei Muter, Kind und der Familie führen.

Die Beraterinnen des Hilfetelefons sind ausgebildete Therapeutinnen oder Sexualpädagoginnen und erfahren im Umgang mit schwierigen Geburtserlebnissen. Sie sind alle Mitglied der Internatonal Society for Pre- and Perinatal Psychology and Medicine, ISPPM. Grundsätze der Beratung sind, der Anrufenden zuzuhören und sie dabei zu unterstützen, ihre Empfindungen zu benennen, einzuordnen und Wege aus der Krise zu finden.

Wenn gewünscht, helfen die Beraterinnen mit Informatonen zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten, wie beispielsweise Therapieformen.

Zum Hintergrund:

Die Vereine Mother Hood und ISPPM schätzen, dass rund 20 bis 50 Prozent der Frauen die Geburt ihres Kindes als schwierig, belastend oder sogar traumatisch erleben.

Therapeutinnen wie Viresha J. Bloemeke oder Psychoanalytker wie Ludwig Janus oder Karl Heinz Brisch weisen schon länger auf den Zusammenhang zwischen einer schwierigen Geburtserfahrung und Folgen für Mutter, Kind und die Familie als Ganzes hin. Dazu zählen Bindungsstörungen, Ängstlichkeit im Umgang mit dem Kind, Angst vor einer weiteren Schwangerschaft sowie postpartale Depressionen bis hin zur postraumatischen Belastungsstörung. Kinder reagieren auf belastende Geburtserfahrungen beispielsweise mit dem sogenannten Schreibabysyndrom, Schlafproblemen sowie psychischen und motorischen Auffälligkeiten.

Über Mother Hood e. V.:

Bei Mother Hood e. V. setzen sich Eltern bundesweit für eine gute Versorgung von Mutter und Kind vor, während und nach der Geburt ein. Durch Kreißsaalschließungen, Personalmangel in Kliniken und Lücken in der Hebammenversorgung ist eine sichere Geburtshilfe nicht mehr überall gegeben. Zu den Hauptforderungen von Mother Hood gehören unteranderem die Eins-zu-Eins-Betreuung durch eine Hebamme und die Wahrung des Rechts auf die freie Wahl des Geburtsortes (www.mother-hood.de).

Über ISPPM e. V.:

Die Internatonal Society for Pre- and Perinatal Psychology and Medicine, ISPPM, beschäftigt sich mit der frühesten Phase der menschlichen Entwicklung, beginnend vor der Empfängnis bis nach der Geburt. Sie begreif diesen prä- und perinatalen Lebensabschnit als untrennbar verknüpft mit der Mutter und ihrer Umwelt.

In der ISPPM kommen zahlreiche Professionen zusammen, um auf der Grundlage authentischer wissenschaflicher Methoden die Bedeutung der prä- und perinatalen Erfahrungswelt zu ergründen und dieses Wissen in die Praxisfelder rund um Schwangerschaft, Geburt undTherapie umzusetzen sowie gesellschaftspolitsch Einfluss zu nehmen (www.isppm.de).

Seit 01.01.2018 neue Regelungen zum Mutterschutz

Im Jahr 2017 wurde das Mutterschutzrecht umfassend reformiert: Nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung gilt eine längere Schutzfrist; privat krankenversicherte Mütter sind finanziell besser abgesichert.
Zum 1. Januar 2018 traten noch weitere Änderungen in Kraft. Vor allem gilt das Mutterschutzgesetz nun für mehr Frauen als zuvor: Für Schülerinnen und Studentinnen gilt es, wenn sie ein Pflichtpraktikum absolvieren oder wenn ihre Ausbildungsstelle den Ort, die Zeit und den Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt. Auch Entwicklungshelferinnen, Frauen im Bundesfreiwilligendienst oder arbeitnehmerähnliche Selbstständige werden dann ausdrücklich durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Die Regelungen zum Verbot zur Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst. Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt.
Die Regelungen zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Frauen werden klarer und verständlicher. Außerdem erarbeitet ein neuer Ausschuss für Mutterschutz praxisnahe Empfehlungen zur Umsetzung des Mutterschutzes.
Der Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutzgesetz“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist im Eingangsbereich des Belmer Rathauses oder bei Barbara Weber, Zimmer 12, erhältlich.

Persönliche Informationen gibt es bei Alina Dammer, Schwangeren- und Schwangerenkonfliktberaterin, jeweils mittwochs von 9:00 bis 12:00 Uhr und nach Absprache im Rathaus, Zimmer 14. 

 


 

Broschüren

Hier finden Sie die aktuellen Broschüren rund um Familien und Kinder in der Gemeinde Belm:


Datum: 08.04.2020

Bewegungsfibel 2020

Eine abwechslungsreiche Sammlung von Spielen für Groß und Klein, zum Beispiel als Anregung oder als Hilfestellung etwa bei der Planung eines Kindergeburtstages. (Aktualisierte Version Stand April 2020)

© Gemeinde Belm

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