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Was erledige ich wo?

Sperrvermerk zur Religionszugehörigkeit einlegen

Nr. 99102070001000

Leistungsbeschreibung

Kirchensteuerpflichtige Personen müssen die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer entrichten. Dafür müssen die zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen, zum Beispiel Banken, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob ihre Kundinnen und Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt.

Sie als Kundin oder Kunde können dieser automatisierten Abfrage Ihrer Religionszugehörigkeit mit dem Einlegen eines Sperrvermerks widersprechen. Der Sperrvermerk ändert jedoch nichts an der Pflicht gegebenenfalls Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zu entrichten. Die zur Abführung verpflichtete Stelle kann dies nur nicht mehr für Sie erledigen. Wenn Sie einen Sperrvermerk einlegen, sind Sie stattdessen verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, um die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer selbst zu entrichten.

Ihren Sperrvermerk legen Sie online über das BZStOnline-Portal (BOP) ein. Alternativ können Sie den Sperrvermerk auch per Briefpost beim BZSt einlegen.

Für das Einlegen des Sperrvermerks über das BOP müssen Sie sich vorher dort registrieren.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihren Sperrvermerk online über das BZStOnline-Portal (BOP) oder schriftlich beim BZSt einlegen.

Onlineverfahren:

  • Sie müssen sich zunächst im BOP online registrieren.
  • Das BZSt übermittelt Ihnen dann per E-Mail die Aktivierungsdaten und per Post den Aktivierungscode für Ihren Zugang.
  • Aktivieren Sie Ihr BOP-Konto mit den erhaltenen Daten. Sie erhalten anschließend ein BOP-Zertifikat. Mit diesem Zertifikat können Sie sich künftig in Ihrem BOP-Konto einloggen.
    • Hinweis: Wenn Sie schon ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie auch dieses für das Login in das BOP benutzen.
  • Nun können Sie in Ihrem BOP-Konto den Sperrvermerk einlegen.
    • Hinweis: Sie benötigen für die Einlegung des Sperrvermerks Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IDNr.). Wenn Sie diese nicht haben, können Sie die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (IDNr.) online auf der Internetseite des BZSt anfordern.
  • Das BZSt informiert Sie dann über Ihr BOP-Postfach über die erfolgreiche Eintragung des Sperrvermerks.

Schriftliches Verfahren:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des BZSt und rufen Sie dort die Erklärung zum Sperrvermerk auf.
  • Füllen Sie die Erklärung online aus. Drucken Sie sie aus und unterschreiben Sie sie.
  • Senden Sie Ihre Erklärung per Post an das BZSt.
  • Das BZSt informiert Sie dann per Post über die erfolgreiche Eintragung des Sperrvermerks.

Zuständige Stelle

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Voraussetzungen

Sperrvermerk können einlegen:

  • natürliche Personen

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie brauchen Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.)
  • bei Einlegung des Sperrvermerks über das BOP:
    • Sie sind im ElsterOnline-Portal (EOP) registriert und besitzen ein EOP-Zertifikat oder
    • Sie sind im BZStOnline-Portal (BOP) registriert und besitzen ein BOP-Zertifikat

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefüllte Erklärung zur Eintragung oder Löschung eines Sperrvermerks

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Beantragung ist jederzeit möglich.
  • Die Erklärung zum Sperrvermerk muss bis 30.06. eines Jahres eingehen, wenn der Sperrvermerk für das kommende Jahr wirken soll.

Bearbeitungsdauer

  • für die Registrierung im BOP: 1 bis 3 Wochen
  • für die Einlegung des Sperrvermerks bis zu 2 Wochen
  • für die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.): bis zu 6 Wochen

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienst vorhanden: Ja

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Ablehnung der Eintragung
  • finanzgerichtliche Klage

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Auftrag des Einheitlichen Ansprechpartners der Länder (EAP)

Fachlich freigegeben am

03.03.2022