Inhalt

Beanstandungen des Führungszeugnisses und sonstige Anträge, die in Form eines Justizverwaltungsakts mittels Bescheid abzulehnen sind, können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) angefochten werden.

Für die Ablehnung eines Antrags auf Gebührenbefreiung gilt § 22 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG).