Inhalt

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes einzulegen.

Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.