Inhalt

So müssen Sie mit Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von EUR 10.000 oder mehr bei einem Grenzübertritt umgehen:

Reisen innerhalb der EU

  • Sie müssen Ihre Barmittel nicht unaufgefordert anmelden.
  • Auf Nachfrage der Zollbeamten müssen Sie Art und Wert der Barmittel beziehungsweise der gleichgestellten Zahlungsmittel nennen. Sie sind auch verpflichtet, über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck Auskunft zu geben.
  • Anschließend prüfen die Zollbeamten Ihre Angaben.
  • Wenn Sie die Auskünfte ordnungsgemäß beim deutschen Zoll erteilt haben, die Angaben vollständig und schlüssig sind und kein Grund zur Annahme besteht, dass die Barmittel im Zusammenhang mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten stehen könnten, können Sie die Reise ungehindert mit Ihren Zahlungsmitteln fortsetzen.

Reisen außerhalb der EU

  • Barmittel melden Sie schriftlich bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle an.
  • Nutzen Sie dazu das Formular zur Anmeldung von Barmitteln.
  • Sie müssen das ausgefüllte und unterschriebene Formular beim Grenzübertritt bei der Zollstelle abgeben.
  • Suchen Sie dazu die Zollstelle oder einen Zollbediensteten auf und melden Sie die mitgeführten Barmittel, indem Sie das ausgefüllte Formular abgeben.
    • Achten Sie beim Grenzübertritt auf die Hinweisschilder vor Ort und fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können. Reisen Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland ein, dürfen Sie den grünen Ausgang nicht benutzen, sondern müssen die Anmeldung im roten Ausgang abgeben.
  • Bitte achten Sie darauf, dass beide Exemplare des Formulars unterschrieben sind, wenn Sie diese der Zollstelle vorlegen. Blatt 1 ist für die Zollstelle bestimmt, Blatt 2 erhalten Sie von der Zollstelle bestätigt zurück.
  • Gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von EUR 10.000 oder mehr müssen Sie auf Nachfrage der Zollbeamten mündlich anzeigen.
  • Wenn Sie alle erforderlichen Auskünfte ordnungsgemäß beim deutschen Zoll erteilt haben, die Angaben vollständig und schlüssig sind und kein Grund zur Annahme besteht, dass die Barmittel im Zusammenhang mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten stehen könnten, können Sie die Reise ungehindert mit Ihren Zahlungsmitteln fortsetzen.

Hinweis: Bei den Kontrollen darf das Beförderungsmittel und Ihr Gepäck überprüft werden. Wenn anzunehmen ist, dass Sie Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel unter Ihrer Kleidung mit sich führen, dürfen die Zollbediensteten Sie auch körperlich durchsuchen.