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Auszug aus der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung der Gemeinde Belm

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§ 4 Beseitigung von Schnee und Glätte 

  1. Bei Schneefall sind Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,20 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 m begehbar zu halten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, des äußersten Randes der Fahrbahn freizuhalten.
  2. Die Gossen sind schnee- und eisfrei zu halten, damit bei Tauwetter das Schmelzwasser abfließen kann. 
  3. Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege von dem vorhandenen Eis zu befreien. 
  4. Die von den Gehwegen und Gossen geräumten Schnee und Eismassen müssen so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert wird. 
  5. Bei Glätte sind zur Sicherung des Fußgängerverkehrs die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,20 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 m zu bestreuen. Ist kein ausgebauter Gehweg vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo kein Seitenraum vorhanden ist, der äußerste Rand der Fahrbahn zu bestreuen. 
  6. Schädliche Chemikalien dürfen zur Beseitigung vor Schnee, Eis und Glätte nicht verwandt werden. 
  7. Vor Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel müssen die Gehwege so von Schnee und Eis freigehalten werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgangsverkehr gewährleistet ist. 
  8. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn von Schnee und Eis freizuhalten. 
  9. Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenkanalisation gekehrt werden. 
  10. Die sich aus den Absätzen (1) bis (9) ergebenden Verpflichtungen brauchen nur in der Zeit von 7 bis 20 Uhr wahrgenommen zu werden.

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§ 5 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 NGefAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig innerhalb bestimmter Zeiten (§3 Abs. 5 und §4 Abs. 10)

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f) Gehwege oder Seitenstreifen in einer bestimmten Breite bei Schnee und Glätte nicht begehbar hält (§ 4 Abs. 1 und 5).
g) Gossen bei Tauwetter nicht schnee- und eisfrei hält (§ 4 Abs. 2),
h) Gehwege bei Tauwetter nicht vom Eis befreit (§ 4 Abs. 3),
i) die geräumten Schnee- und Eismassen so lagert, dass der Verkehr in Mitleidenschaft gezogen wird (§ 4 Abs. 4), oder sie dem Nachbargrundstück oder Gossen usw. zukehrt (§ 4 Abs. 6),
j) schädliche Chemikalien zur Beseitigung von Schnee, Eis und Glätte verwendet (§ 4 Abs. 9),
k) vor Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel die Gehwege nicht ordnungsgemäß von Schnee und Eis freihält (§ 4 Abs. 7),
l) nicht für jedes Hausgrundstück einen Zugang freihält(§ 4 Abs. 8),

  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM (5.000,- Euro) geahndet werden.