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Was erledige ich wo?

Kombinationsleistung für Pflegeversicherte beantragen

Nr. 99106005080000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie zuhause gepflegt werden, haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen. Dazu gehören körperbezogene Pflegeleistungen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung. Außerdem zahlt Ihnen die Pflegekasse Pflegegeld. Der monatliche Maximalbetrag für Pflegesachleistung richtet sich nach Ihrem Pflegegrad:

  • bei Pflegegrad 2 höchstens EUR 689,00
  • bei Pflegegrad 3 höchstens EUR 1.298
  • bei Pflegegrad 4 höchstens EUR 1.612
  • bei Pflegegrad 5 höchstens EUR 1.995

Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren. In diesem Fall spricht man von einer Kombinationsleistung. Die Kosten werden dabei anteilig berechnet: Je mehr Pflegesachleistungen Sie in Anspruch nehmen, desto weniger Pflegegeld erhalten Sie. Wenn Sie zum Beispiel von allen Pflegesachleistungen, die Ihnen zustehen, 80 Prozent in Anspruch nehmen, erhalten Sie nicht mehr 100 Prozent des maximalen Pflegegelds, sondern 20 Prozent. Wenn Sie dagegen nur wenige Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, erhalten Sie entsprechend mehr Pflegegeld. 

Ihre Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen, ist für 6 Monate bindend.

Teaser

Werden Sie zuhause von Angehörigen gepflegt, können Sie in einer Kombinationslösung gleichzeitig Pflegegeld bekommen und die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. 

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Kombinationsleistung können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.   

  • Berechnen Sie den Anteil der Pflegesachleistung am monatlichen Höchstbetrag, der Ihnen entsprechend Ihres Pflegegrades für Pflegesachleistungen zusteht. 
    • Betragen die monatlichen Kosten der Pflegesachleistung beispielsweise 70 Prozent des Höchstbetrages, erhalten Sie noch 30 Prozent des Pflegegeldes.
  • Reichen Sie den Antrag auf Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse ein. Wenn Sie dazu selbst nicht in der Lage sind, können Sie schriftlich jemanden bevollmächtigen.
  • Wurde bei Ihnen noch kein Pflegegrad im Umfang von mindestens 2 festgestellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterdienste mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit im Umfang von mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
  • Die Pflegekasse wertet das Gutachten aus, prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Ihre Pflegekasse kann Ihnen eine Liste der zugelassenen Pflegedienste geben, auf der Sie die Leistungen und Preise vergleichen können.
  • Ihre Pflegekasse rechnet die Pflegesachleistung direkt mit dem ambulanten Pflegedienst ab.
     

Voraussetzungen

  • Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
  • Sie werden häuslich gepflegt.
  • Sie nehmen Pflegesachleistungen nicht in vollem Umfang in Anspruch.
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gegebenenfalls: Vollmacht, Betreuerausweis  
  • gegebenenfalls: Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung)  
  • gegebenenfalls: ärztliche Unterlagen 
  • gegebenenfalls: Schwerbehindertenausweis  

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
 

Welche Gebühren fallen an?

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie eine Kombinationsleistung in Anspruch nehmen, sind Sie 6 Monate an diese Entscheidung gebunden. Das heißt, Sie können auch das Verhältnis, in dem Sie Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren, nicht ändern. Eine Ausnahme besteht, wenn sich Ihr Zustand stark verschlechtert und Sie mehr Pflege benötigen.

Rechtsgrundlage

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 3 Arbeitstage.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.

Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Die Bearbeitung Ihres Anliegens verlängert sich dadurch meist um etwa 2 bis 3 Wochen.
 

Anträge / Formulare

-    Formulare: ja

-    Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an. 

-    Schriftform erforderlich: nein

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein
 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit

Fachlich freigegeben am

22.11.2021