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Antrag auf Ausstellung einer EU-Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie)

Nr. 99050092012000

Leistungsbeschreibung

Die Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie – BARL) sieht in den Artikeln 46 ff. BARL Regelungen speziell für die Anerkennung von Architektinnen und Architekten vor. Demnach sind

  • Studienabschlüsse mit einer mindestens 5-jährigen Regelstudiendauer, sowie
  • Studienabschlüsse mit einer mindestens 4-jährigen Regelstudiendauer in Verbindung mit einer mindestens 2-jährigen berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person

automatisch anzuerkennen. Eine Liste der automatisch anzuerkennenden Studiengänge enthält der Anhang 5.7.1 der BARL. Sonderregelungen bestehen für ältere Ausbildungsabschlüsse, die vor dem akademischen Bezugsjahr 1987/1988 absolviert wurden. Beispielsweise können danach Abschlüsse der Fachhochschulen mit einer 3-jährige Regelstudiendauer anerkannt werden, wenn zusätzlich eine mindestens 4-jährige berufspraktische Tätigkeit nachgewiesen wird. Zudem sind Autodidakten unter den Voraussetzungen des Art. 47 BARL sowie ältere Ausbildungsnachweise nach Art. 49 BARL i.V.m. dem Anhang VI anzuerkennen.

Für die Fachrichtungen der Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung enthält die Richtlinie 2005/36/EG keine speziellen Regelungen. Deren gegenseitige Anerkennung richtet sich nach den allgemeinen Anerkennungsbedingungen (Art. 5 ff. BARL im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit/ Art. 10 ff. BARL im Bereich der Niederlassungsfreiheit).

Die Architektenkammer Niedersachsen stellt EU-Bescheinigungen aus für Berufsqualifikationen, die in Niedersachsen erworben wurden.

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Ausstellung einer EU-Bescheinigung ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

Voraussetzungen

Aus den Art. 46 ff. BARL ergeben sich die Voraussetzungen zur Anerkennung in der Fachrichtung „Architektur“.

  Artikel  46          Ausbildung von Architekten

(1)  Die Ausbildung zum Architekten umfasst

a) insgesamt mindestens fünf Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, oder

b) mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und ein Zeugnis, das den Abschluss von zwei Jahren Berufspraktikum gemäß Absatz 4 bescheinigt.

(2)  Das Studium nach Absatz 1 muss hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet sein. In dem Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung ausgewogen zur Geltung kommen und mindestens der Erwerb der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sichergestellt werden:

a) die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird;

b) angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften;

c) Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung;

d) angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken;

e) Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen;

f) Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen;

g) Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben;

h) Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung;

i) angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes — Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse — im Rahmen nachhaltiger Entwicklung zusammenhängen;

j) die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen;

k) angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen betroffen sind, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.

(3)  Die Anzahl der Studienjahre auf Hochschulniveau nach den Absätzen 1 und 2 kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden.

(4)  Das Berufspraktikum nach Absatz 1 Buchstabe b darf erst nach Abschluss der ersten drei Studienjahre stattfinden. Mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während des Studiums nach Absatz 2 erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Hierzu wird das Berufspraktikum unter der Aufsicht einer Person oder einer Stelle absolviert, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zugelassen wurde. Ein solches Praktikum unter Aufsicht kann in einem beliebigen Land absolviert werden. Das Berufspraktikum ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu bewerten.

Artikel 47       Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten

Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den Bestimmungen des Artikels 21 entsprechend anerkannt: die Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen des Artikels 46 entspricht und von einem Berufsangehörigen, der seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muss Hochschulniveau aufweisen und dem in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abschlussexamen gleichwertig sein.

Artikel 48       Ausübung der Tätigkeiten des Architekten

(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Architekten die Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ ausgeübt werden.

(2)  Die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten des Architekten unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ sind auch bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats als gegeben anzusehen, die zur Führung dieses Titels aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Den betreffenden Personen wird von ihrem Herkunftsmitgliedstaat bescheinigt, dass ihre Tätigkeit als Architektentätigkeit gilt.

Artikel 49       Erworbene Rechte von Architekten

(1)  Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang VI aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten an, die die anderen Mitgliedstaaten ausgestellt haben und die eine Ausbildung abschließen, die spätestens im akademischen Bezugsjahr begann, das in diesem Anhang angegeben ist, selbst wenn sie den Mindestanforderungen von Artikel 46 nicht genügen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den Ausbildungsnachweisen, mit denen er selbst die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten ermöglicht.

Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise und der in diesem Anhang aufgeführten Nachweise werden nach diesen Bedingungen anerkannt.

(1a) Absatz 1 gilt auch für die in Anhang V aufgeführten Ausbildungsnachweise als Architekt, sofern die Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 aufgenommen wurde.

(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt unbeschadet des Absatzes 1 folgende Ausbildungsnachweise an und verleiht ihnen im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm selbst ausgestellten Ausbildungsnachweisen: Bescheinigungen, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von denjenigen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, in denen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten an den nachstehenden Stichtagen reglementiert war:

a) 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden;

b) 1. Mai 2004 für Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei;

ba) 1. Juli 2013 für Kroatien;

c) 5. August 1987 für alle anderen Mitgliedstaaten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen bestätigen, dass ihr Inhaber spätestens am betreffenden Stichtag die Berechtigung erhielt, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen und dass er die entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat.

(3)  Jeder Mitgliedstaat erkennt in seinem Hoheitsgebiet folgenden Nachweis als gleichwertig mit den Ausbildungsnachweisen an, die er selbst im Hinblick auf die Aufnahme und die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten eines Architekten ausstellt: Nachweis darüber, dass die am 5. August 1985 bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die den Anforderungen des Artikels 46 Absatz 2 entspricht und die Aufnahme der in Artikel 48 genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ ermöglicht, abgeschlossen und spätestens am 17. Januar 2014 begonnen wurde, sofern die Ausbildung durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wurde; diese Berufserfahrung muss durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der Architekt eingetragen ist, der die Vorschriften dieser Richtlinie in Anspruch nehmen möchte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antragsunterlagen:

Der Antrag kann für folgende Varianten gestellt werden:

  • (ausschließliche) Bewertung eines Studienabschlusses
  • Bewertung eines Studienabschlusses und zusätzlich einer bereits absolvierten berufspraktischen Tätigkeit

       Je nach Variante sind dem Antrag folgende Nachweise beizufügen (sofern die Unterlagen nicht bereits bei der Eintragung in die Architektenliste vorgelegt wurden):

  • Ausbildungsnachweise

Kopien der Diplom-, Bachelor- und/oder Masterurkunde und eine Kopie des jeweiligen Abschlusszeugnisses sowie des jeweiligen Diploma Supplement. Unterlage, aus der sich die Regelstudiendauer ergibt.

  • Berufspraktische Tätigkeit (sofern zu prüfen)

Fachrichtung Architektur:

Bescheinigungen von Architektinnen oder Architekten als aufsichtführende berufsangehörige Personen über eine mindestens 2-jährige berufspraktische Tätigkeit in Vollzeit – in Teilzeit entsprechend länger –  in den wesentlichen Berufsaufgaben gemäß § 2 Abs. 1, 5 und 6 NArchtG (vgl. auch § 6 Abs. 3 und 5 NArchtG sowie die Satzung der Architektenkammer Niedersachsen für den Bereich der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht vom 23.11.2017,  vgl. auch die Leistungsbilder der HOAI).

Hat eine Architektenkammer die Aufsicht über die berufspraktische Tätigkeit geführt, so ist hierüber eine Bescheinigung der Kammer vorzulegen. Eine solche Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Architektenkammer Niedersachsen die Aufsicht geführt hat.

Vorlage eigener Arbeiten und Bescheinigungen:

Es sind in der Regel mindestens 2 Pläne zu jeweils 3 Objekten (Entwurfspläne – z. B. Maßstab 1 : 100) sowie zu einem Objekt mindestens 1 Ausführungsplanung (Maßstab 1 : 50 bzw. 1 : 20) und 1 Detailzeichnung vorzulegen.

Hat eine berufsangehörige Person die Aufsicht über die berufspraktische Tätigkeit geführt, so ist eine Bescheinigung der berufsangehörigen Person beizufügen, dass die vorgelegten eigenen Arbeiten unter Aufsicht dieser berufsangehörigen Person erstellt worden sind.

Hat die Architektenkammer Niedersachsen die Aufsicht über die berufspraktische Tätigkeit geführt, so sind die vorzulegenden Arbeiten aus den Arbeiten auszuwählen, die der Architektenkammer während der berufspraktischen Tätigkeit vorgelegt worden sind. Entsprechendes gilt, wenn die Architektenkammer eines anderen Bundeslandes die Aufsicht ausgeübt hat.

Fachrichtungen Innenarchitektur / Landschaftsarchitektur / Stadtplanung

Bescheinigungen der/des Arbeitgeber/s bzw. Bestätigungen von Auftraggebern oder Behörden über eine mindestens
2-jährige berufspraktische Tätigkeit in Vollzeit – in Teilzeit entsprechend länger –  in den wesentlichen Berufsaufgaben gemäß § 2 Abs. 2 bis 6 NArchtG (§ 6 Abs. 3 NArchtG, vgl. auch die Leistungsbilder der HOAI ) .

Vorlage eigener Arbeiten:

  • aus dem Bereich Innenarchitektur in der Regel mindestens 2 Pläne zu jeweils 3 Objekten (Entwurfspläne – z. B. Maßstab 1 : 100) sowie zu einem Objekt mindestens 1 Ausführungsplanung (Maßstab 1 : 50 bzw. 1 : 20) und 1 Detailzeichnung
  • aus den Bereichen Landschaftsarchitektur / Stadtplanung, z. B. Objektplanung zu Frei- oder Verkehrsanlagen, landschaftspflegerische Begleitpläne, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Entwicklungs-, Struktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne, ggf. auch zur Ergänzung landschaftspflegerische Begleitpläne, Landschafts- und Grünordnungspläne, Landschaftsrahmenpläne, UVS

Sollte sich aus den Unterlagen nicht eindeutig die Mitwirkung des Antragstellers (z. B. Namenskürzel) erkennen lassen, ist eine ergänzende Bestätigung der Mitwirkung erforderlich, z. B. durch den Arbeitgeber

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 

EUR 30,00 sofern eine Prüfung der berufspraktischen Tätigkeit anhand von Unterlagen nicht erforderlich ist und

EUR 80,00 sofern eine Prüfung der berufspraktischen Tätigkeit anhand von Unterlagen erforderlich ist.

Sofern Sie nicht das vollelektronische Antragsverfahren einschließlich der Online-Bezahlfunktion nutzen, fügen Sie Ihrem Eintragungsantrag bitte einen Beleg, z.B. Ausdruck der Überweisung bei Online-Banking über die Zahlung bei. Die Bankverbindungen lauten:

Nord/LB Hannover: BIC NOLADE2HXXX - IBAN: DE55 2505 0000 0101 4747 81

Commerzbank Hannover: BIC COBADEFFXXX - IBAN: DE97 2504 0066 0338 8345 00

Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:

  • Kreditkarte 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 – 6 Wochen

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Fachlich freigegeben durch

Architektenkammer Niedersachsen.

Fachlich freigegeben am

02.09.2020