Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker erhalten
Nr. 99046073001000Urheber
Rechtsgrundlage(n)
Volltext
Mit einem Testamentsvollstreckerzeugnis können Sie Ihre Legitimation als Testamentsvollstrecker/ Testamentsvollstreckerin im Rechtsverkehr nachweisen. Es dient dazu, die Vertretungsbefugnis des Testamentsvollstreckers/ der Testamentsvollstreckerin zu bestätigen. Dies ist insbesondere bei der Eigentumsumschreibung eines veräußerten Grundstücks gegenüber dem Grundbuchamt wichtig. Das Zeugnis muss den Erblasser/ die Erblasserin und den Testamentsvollstrecker/ die Testamentsvollstreckerin namentlich angeben und gegebenenfalls Beschränkungen bezüglich der Verwaltung des Nachlasses enthalten. Mit der Beendigung des Amts als Testamentsvollstrecker/ Testamentsvollstreckerin verliert das Zeugnis seine rechtliche Wirksamkeit und kann nicht mehr als Legitimation im Rechtsverkehr verwendet werden.
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Nachlassgerichte.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Nachlassgerichte.
Voraussetzungen
- Sie sind von dem Erblasser/ der Erblasserin als Testamentsvollstrecker/ Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden und haben das Amt angenommen (spätestens durch die Stellung des Antrags).
- Sie sind auch antragsberechtigt, wenn Sie Gläubiger/ Gläubigerin einer Nachlassforderung sind.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
- Personalausweis
- Sterbeurkunde des Erblassers/ der Erblasserin oder beglaubigte Ablichtung aus dem Sterberegister
- Verfügung von Todes wegen, auf der die Ernennung zum Testamentsvollstrecker/ zur Testamentsvollstreckerin beruht
- Angaben dazu, ob weitere Verfügungen vorliegen.
- Gibt es einen Rechtsstreit über die Berechtigung zur Testamentsvollstreckung?
- Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragssteller/ die Antragstellerin nicht berechtigt oder in seinem/ ihrem Aufgabenbereich beschränkt gewesen wäre (z.B. Nachlassinsolvenzverwalter/in)? Wie ist diese Person weggefallen?
Kosten
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Geschäftswert.
- Für das Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses werden Gebühren nach Nr. 12210 KV GNotKG erhoben.
- Für die Beurkundung der im Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses enthaltenen eidesstattliche Versicherung fällt eine 1,0 Gebühr an.
- Für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses fällt eine 1,0 Gebühr an.
- Die Gebühren werden nach einem Geschäftswert berechnet, der 20 Prozent des Nachlasswertes im Zeitpunkt des Erbfalls beträgt.
Frist
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.
Verfahrensablauf
- Zuständig für den Antrag ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht.
- Sie können den Antrag schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle stellen.
- Der Antrag muss begründet werden. Er muss insbesondere Angaben zum Umfang der Testamentsvollstreckung enthalten.
- In einer unstreitigen Sache erlässt das Nachlassgericht einen sofort wirksamen Feststellungsbeschluss.
- In einer streitigen Sache ergeht gleichfalls ein Feststellungsbeschluss, dessen sofortige Wirksamkeit ausgesetzt wird, bis der Beschluss in Rechtskraft erwächst.
- Sobald der Feststellungsbeschluss rechtskräftig wird, stellt das Nachlassgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis aus.
- Das Testamentsvollstreckerzeugnis beinhaltet den Namen des Erblassers/ der Erblasserin, den Namen der berechtigten Person sowie deren Aufgaben und Befugnisse.
- Sollten die Voraussetzungen zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht vorliegen, weist das Gericht den Antrag zurück.
Rechtsbehelf
- Der Feststellungsbeschluss ist mit einer Beschwerde anfechtbar.
- Nach Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses kann mit der Beschwerde nur noch die Einziehung des Zeugnisses beantragt werden.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium