Witwen- und Witwerrente für frühere Ehepartnerinnen oder -partner von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten
Nr. 99157032017002Volltext
Wenn Ihre frühere Ehepartnerin oder Ihr früherer Ehepartner infolge eines Versicherungsfalles verstorben ist, zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall, erhalten Sie eine Rente. Das Gleiche gilt für eingetrage Lebenspartnerschaften. Dazu müssen Sie bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einen Antrag stellen.
Die Rente beträgt 30 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person. Die monatliche Auszahlung beginnt 3 Monate nach dem Tod. Sie erhalten die Rente höchstens 21 Monate lang.
Sie erhalten die Rente in Höhe von 40 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person, wenn Sie:
- ein Kind erziehen,
- älter als 47 Jahre alt sind oder
- erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf die Rente haben, zum Beispiel wenn die verstorbene Person mehrmals verheiratet und geschieden war. In einem solchen Fall teilt sich die Rente je nach der Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft mit der verstorbenen Person auf.
Wenn Sie ein Einkommen haben, verringert sich die Rente.
Verfahrensablauf
So erhalten Sie die Rente der gesetzlichen Unfallversicherung für frühere Ehe- oder Lebensparterinnen beziehungsweise frühere Ehe- oder Lebenspartner:
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Beantragen Sie die Rente bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft formlos.
- zum Beispiel per E-Mail, Telefon oder Post
- Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft setzt sich mit Ihnen in Verbindung, erläutert das weitere Vorgehen und fordert die notwendigen Unterlagen an.
Voraussetzungen
Sie erhalten die Witwen- oder Witwerrente für frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie frühere Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, wenn
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der Tod Folge eines Versicherungsfalles war,
- dazu gehören Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten
- Ihre frühere Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde und
- die verstorbene Person Ihnen während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet oder
- Sie Anspruch auf Unterhalt hatten.
Erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde
- Ihre Bankverbindung (IBAN und BIC)
- Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
- beglaubigte Scheidung, Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Ihre Sozialversicherungsnummer
- Zur Prüfung des Leistungsanspruches müssen Sie einen Antrag bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft stellen. Hier erfahren Sie auch, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen benötigt werden.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Frist
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 1 bis 3 Monate.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsbehelf
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Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. - Klage vor dem Sozialgericht
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales