Inhalt

Was erledige ich wo?

Verwendung von Zuwendungen zur Förderung der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten nachweisen

Nr. 99400388274000

Urheber

Volltext

Die Verwendung von ausgezahlten Zuwendungen für Projekte im Gebiet der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten müssen von Ihnen als Fördernehmer nachgewiesen werden.

Um die Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen nachzuweisen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen die Anforderungen aus dem Zuwendungsbescheid eingehalten und die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet worden sein, um den Zuwendungszweck zu erreichen.

Sie reichen hierzu einen Sachbericht sowie einen zahlenmäßigen Nachweis ein, der die Verwendung der Zuwendung nachweist. Dabei ist insbesondere zwischen dem Verwendungsnachweis und dem Zwischennachweis zu unterscheiden: Sollte der Zuwendungszweck erreicht oder der Bewilligungszeitraum beendet sein, müssen Sie einen Verwendungsnachweis erstellen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so müssen Sie einen Zwischennachweis über die in diesem Jahr erhaltenen Beiträge führen.

Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung kann die Prüfbehörde Belege, Ergänzungen und Erläuterungen einfordern und örtliche Erhebungen durchführen.

Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Abschlussbescheid dargestellt, aus dem sich je nach Prüfergebnis auch (Teil-) Rückforderungen seitens des Zuwendungsgebers und weitere Konsequenzen für den Zuwendungsbescheid ergeben können.

Verfahrensablauf

Die Verwendung bereits ausgezahlter Zuwendungen für Projekte in der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten müssen beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems nachgewiesen werden. Je nach Zeitpunkt im Projekt wird dabei ein Verwendungs- oder ein Zwischennachweis notwendig.

  • Sie reichen den Verwendungs- oder Zwischennachweis mitsamt den erforderlichen Nachweisen, Berichten und Belege ein
  • Sollte der Zuwendungszweck erreicht oder der Bewilligungszeitraum beendet sein, ist der Verwendungsnachweis zu erstellen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist über die in diesem Jahr erhaltenen Beiträge ein Zwischennachweis zu führen.
  • Die Prüfbehörde prüft die Unterlagen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen aus dem Zuwendungsbescheid und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sowie die Zweckerreichung der Zuwendung.
  • Bei Bedarf kann die Prüfbehörde Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen und örtliche Erhebungen durchführen.
  • Das Prüfergebnis wird in einem Abschlussbescheid übermittelt. Dabei ist mit dem Abschlussbescheid eine (teilweise) Rückforderung von Geldern möglich, sofern die Prüfung zu einem entsprechenden Ergebnis kommt.

Voraussetzungen

  • Es müssen bereits Auszahlungen vorgenommen worden sein.
  • Sie müssen die Fristen zur Einreichung des Verwendungsnachweis beachten: Sollte der Zuwendungszweck erreicht worden sein, ist die Verwendung innerhalb von sechs Monaten nachzuweisen. Ist der Bewilligungszeitraum beendet, ist spätestens mit Ablauf des sechsten Monats, der auf den Bewilligungszeitraum folgt, die Verwendung nachzuweisen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beiträge ein Zwischennachweis zu führen
  • Im Verwendungsnachweis ist darzulegen, dass die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und damit der Zuwendungszweck erreicht wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Sachbericht
  • Zahlenmäßiger Nachweis
  • Einnahme und Ausgabebelege (nicht bei einfachem Verwendungsnachweis)
  • Bei Kommunen: Bescheinigung der eigenen Prüfungseinrichtung (nicht bei Zwischennachweis)
  • Weitere Unterlagen können bei Bedarf von der zuständigen Behörde eingefordert werden

Bearbeitungsdauer

  • 2 — 4 Woche(n)

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Hinweise (Besonderheiten)

Beachten Sie bitte den Unterschied zwischen einem Zwischen- und einem Verwendungsnachweis. Sie können beide Arten einreichen. Ein Zwischennachweis ist erforderlich, sofern der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt ist, jedoch bereits Zuwendungen ausgezahlt wurden. Ein Verwendungsnachweis ist nach Erfüllung des Zuwendungszwecks beziehungsweise nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.06.2024
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (MB)