Inhalt

Was erledige ich wo?

Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung

Nr. 99003027058004

Leistungsbeschreibung

Die gesetzliche Schwangerschaftsvorsorge beinhaltet ausführliches Beratungsgespräch, in dem Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie zu persönlichen und familiären Erkrankungen, Ihrem aktuellen Befinden und Ihrer Lebenssituation befragt. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung wird auch Gewicht und Blutdruck gemessen sowie eine Blut- sowie Urinprobe genommen.

Im Anschluss an die Erstuntersuchung stellt die Ärztin oder der Arzt den Mutterpass aus. In diesem werden alle Daten notiert, die für Schwangerschaft und Geburt wichtig sind.

Nach der Erstuntersuchung finden weitere Kontrollen zunächst im Abstand von vier Wochen statt. In den letzten beiden Schwangerschaftsmonaten verkürzt sich der Abstand auf etwa zwei Wochen. Die Ärztin oder der Arzt kontrolliert bei jedem Termin die Herztöne des Kindes und Ihr Gewicht. Außerdem wird der Hämoglobingehalt Ihres Blutes überwacht. Im Verlauf der Schwangerschaft folgen zudem Tests auf eine Infektion mit Hepatitis B (HBs-Antigen) und das Screening auf Schwangerschaftsdiabetes (Glukosetoleranztest).

Weitere Leistungen sind jeweils eine Ultraschalluntersuchung im ersten, zweiten und dritten Schwangerschaftsdrittel und ein Screening zum Schwangerschaftsdiabetes.

Teaser

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für in der Schwangerschaft notwendigen Früherkennungsuntersuchungen und Tests.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Elektronische Gesundheitskarte,
  • Mutterpass (wird bei der Erstuntersuchung ausgestellt)

Welche Gebühren fallen an?

Keine. Leistungen, die über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen, werden nicht von der Krankenkasse bezahlt.

  • Kostenfrei
    Leistungen, die über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen, werden nicht von der Krankenkasse bezahlt.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen. 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse. 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

27.11.2020