Raumordnungsverfahren Landesplanerische Feststellung
Volltext
Mit einem Raumordnungsverfahren soll möglichst frühzeitig - schon im Vorfeld eines Zulassungsverfahrens - festgestellt werden, ob ein Großprojekt an dem vom Vorhabenträger vorgesehenen Standort oder im vorgesehenen Trassenraum raum- und umweltverträglich umsetzbar ist. Gibt es ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen für ein Vorhaben, werden auch diese untersucht und raumordnerisch bewertet. In der Regel erfolgt dabei eine erste Umweltverträglichkeitsprüfung.
Raumordnungsverfahren kommen beispielsweise für große Leitungsbauvorhaben oder Verkehrsprojekte in Betracht, aber auch für raumbedeutsame Bodenabbauvorhaben, Windparks, Freizeiteinrichtungen, Einkaufszentren usw.
Als Ergebnis des Verfahrens ergeht eine Landesplanerische Feststellung, die für den Vorhabenträger den Charakter eines Gutachtens hat. Sie ermöglicht, die weitere Vorhabensplanung auf einen geeigneten Standort oder eine geeignete Trasse auszurichten und zu optimieren.
Öffentliche Stellen müssen bei nachfolgenden Planungen und Maßnahmen sowie bei Entscheidungen über Planfeststellungen das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens berücksichtigen. In einem späteren Zulassungsverfahren kann auf die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens aufgebaut werden.
Zu den Leistungen der zuständigen Stelle gehören
- die Beratung von Vorhabenträgern
- die Entgegennahme von Anträgen und Anzeigen nach § 15 Raumordnungsgesetz
- die Feststellung, ob für ein Vorhaben ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist
- die Durchführung einer Antragskonferenz zur Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der erforderlichen Verfahrensunterlagen für das Raumordnungsverfahren
- die Durchführung des Raumordnungsverfahrens mit dem zugehörigen Beteiligungsverfahren
- die Landesplanerische Feststellung zur Raum- und Umweltverträglichkeit des Vorhabens.
Neben einer Beteiligung öffentlicher Stellen gehört zum Verfahren grundsätzlich auch die Beteiligung der Öffentlichkeit. Damit sich Bürgerinnen und Bürger beteiligen können, werden die Verfahrensunterlagen bei der zuständigen Stelle öffentlich ausgelegt und im Internet bereitgestellt und die Stellungnahmen werden anschließend ausgewertet.
Nur in sogenannten »beschleunigten Raumordnungsverfahren« darf die Öffentlichkeitsbeteiligung entfallen. Dies kommt nur in seltenen Ausnahmefällen für Vorhaben in Betracht, für die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die abschließende Landesplanerische Feststellung wird öffentlich ausgelegt und im Internet bereit gestellt.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt. Im Raum Hannover und Umland ist dies die Region Hannover.
Eine Ausnahme gilt ferner für das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel und der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg. Dort ist der Regionalverband Großraum Braunschweig zuständig.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel wird erst im Rahmen einer vorgelagerten Antragskonferenz mit verschiedenen Behörden der räumliche und sachliche Untersuchungsrahmen des Raumordnungsverfahrens abgestimmt. Danach wird von der zuständigen Stelle festgelegt, welche Verfahrensunterlagen für das Raumordnungsverfahren im Einzelnen vorgelegt werden müssen.
Für eine vorbereitende Antragskonferenz sind in der Regel folgende Unterlagen nötig:
- Kurzbeschreibung des Vorhabens mit Angaben zu seiner Art und Größe und damit verbundenen Baumaßnahmen, kurze Beschreibung einzelner Vorhabenteile oder -abschnitte, ggf. technische Abbildungen oder Systemskizzen,
- Angaben zum Planungsstand (z. B. über ggf. schon vorliegende Unterlagen, Untersuchungen und Gutachten),
- Angaben zum geplanten Standort des Vorhabens mit Lageplan/ Übersichtskarte und zu Merkmalen des betroffenen Raums (wie vorhandene Nutzungen und Vorbelastungen, ökologische Bedeutung, Schutzgebiete o.ä.),
- Angaben zu etwaigen Standort- oder Trassenalternativen und Auswahlkriterien, ggf. Ergebnisse einer ersten Raumwiderstandsanalyse zum Ausschluss wenig geeigneter Standorte oder Trassen,
- kurze Beschreibung genereller (typischer) Wirkungen des Vorhabens sowie der konkreten Auswirkungen auf berührte Erfordernisse der Raumordnung (z. B. auf Vorrang- und Vorbehaltsgebiete), andere Raumnutzungen und Umwelt-Schutzgüter,
- Vorschläge zur inhaltlichen Ausgestaltung und räumlichen Abgrenzung des Untersuchungsrahmens, zu Methodik und Datengrundlagen der zu erstellenden Raumverträglichkeitsstudie und des zu erstellenden UVP-Berichts.
Sofern Sie lediglich anzeigen, dass Sie ein raumbedeutsames Vorhaben unter Verzicht auf ein vorheriges Raumordnungsverfahren verfolgen möchten, überprüft die zuständige Stelle, ob ein Raumordnungsverfahren tatsächlich entbehrlich ist. Dafür werden in der Regel die oben beschriebenen Angaben - mit Ausnahme des letztgenannten Punktes - benötigt.
Wenden Sie sich wegen näherer Einzelheiten bitte an die zuständige Stelle. Dort erhalten Sie auch Beispiele zur Gliederung der Verfahrensunterlagen für ein Raumordnungsverfahren.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO).
Die Kosten ergeben sich aus dem Umfang und Komplexität des Verfahrens und der anhängenden Beteiligungsverfahren. Dabei können Gebühren von mehreren Zehntausend Euro entstehen.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Als Vorhabenträger müssen Sie beachten, dass die Landesplanerische Feststellung nur befristet für 5 Jahre gilt; eine Verlängerung muss bei Bedarf rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Wird vor Ablauf der Geltungsdauer ein Zulassungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet, wird der Fristablauf zunächst gehemmt.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Vorhaben von übergeordneter Bedeutung kann eine obere Landesplanungsbehörde (Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg oder Weser-Ems) die Zuständigkeit für das Raumordnungsverfahren an sich ziehen. Sollte dies der Fall sein, kann die untere Landesplanungsbehörde Ihnen die zuständige Stelle benennen.