Löschung aus dem Vermittlerregister beantragen
Nr. 99050033064000Urheber
Volltext
Die Industrie- und Handelskammern führen ein Vermittlerregister. In dieses sind die Inhaber einer der nachfolgend genannten Erlaubnisse:
Versicherungsvermittler (§ 34 d Abs. 1 GewO),
Versicherungsberater (§ 34 d Abs. 2 GewO),
Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO),
Honorar-Finanzanlageberater (§ 34 h GewO) und
Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO)
eintragen, solange Sie aktiv gewerblich tätig sind.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit einstellen, müssen Sie die Löschung Ihrer Eintragung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragen.
Ansprechpunkt
Anträge für die Löschung aus dem Register sind bei der örtlich zuständigen Registerstelle (IHK) einzureichen.
Zuständige Stelle
Anträge für die Löschung aus dem Register sind bei der örtlich zuständigen Registerstelle (IHK) einzureichen.
Voraussetzungen
Versicherungsvermittler bzw. -berater, Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater sowie Immobiliardarlehensvermittler bzw. Honorar-Immobiliardarlehensberater, die als Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis (oder einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler) im Vermittlerregister eingetragen sind, können Ihre Daten aus dem Vermittlerregister löschen lassen, sofern sie nicht mehr im Rahmen der erteilten Erlaubnis tätig sind.
Wenn dies auf Sie zutrifft, Sie die bestehende Erlaubnis (oder Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler) jedoch als sog. »Schubladenerlaubnis« aufrechterhalten möchten, wählen Sie diese Leistung (»Löschung aus dem Vermittlerregister«). Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung oder im Falle von §§ 34d, 34i GewO alternativ die gleichwertige Garantie lückenlos weiter bestehen muss. Ebenso gelten ggf. laufende Berufspflichten (z. B. Weiterbildungsverpflichtung) weiter. Wenn Sie die erlaubte Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen möchten, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit wieder die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen.
Wenn Sie die bestehende Erlaubnis (oder Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler) auch im Rahmen einer Schubladenerlaubnis nicht mehr benötigen, haben Sie die Möglichkeit auf diese zu verzichten. Bitte wählen Sie hierfür die Leistung »Erlaubnisverzicht erklären«. Im Falle des Erlaubnisverzichts werden auch die Erlaubnisdaten aus dem Vermittlerregister gelöscht, ohne dass Sie dies zusätzlich beantragen müssen.
Anträge für die Löschung aus dem Register sind bei der örtlich zuständigen Registerstelle (IHK) einzureichen.
Sind Sie gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 7 GewO, wenden sie sich wegen der Löschung der Eintragung bitte an Ihr haftungsübernehmendes Versicherungsunternehmen. Im Zweifel hilft die IHK als zuständige Registerstelle weiter.
Erforderliche Unterlagen
Für die Löschung von Registerdaten ohne gleichzeitigen Verzicht auf die Erlaubnis müssen keine weiteren Unterlagen beigebracht werden.
Kosten
Die Gebühren für die Erlaubniserteilung für Versicherungsberater und für die Registrierung im Versicherungsvermittlerregister sind je nach IHK unterschiedlich.
Hinweis: Auch bei der Anforderung von Unterlagen, die Sie während des Verfahrens vorlegen müssen, können Kosten entstehen.
Frist
Es gibt keine gesetzlichen Fristen. Bei Abmeldung des Gewerbes sollte die Löschung der Registrierungsnummer zeitnah erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Eingehende Anträge werden von uns zeitnah bearbeitet. Bei Rückfragen melden wir uns kurzfristig bei Ihnen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Löschung der Registerdaten stellen Sie bei der zuständigen Registerbehörde (IHK).
Die Löschung kann nicht rückwirkend erfolgen.
Über die vorgenommene Löschung der Registereintragung erhalten Sie eine Mitteilung der IHK.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Gewerbeerlaubnis erlischt nicht durch die Löschung der Registrierungsnummer. Ohne Eintragung im Vermittlerregister darf die Erlaubnis nicht mehr genutzt werden.
Die Erlaubnisvoraussetzungen, wie z. B. der Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, müssen weiterhin bestehen bleiben. Auch die jährliche Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler muss weiterhin erfüllt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung