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Was erledige ich wo?

Kinderverletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten

Nr. 99111040080000

Volltext

Das Kinderverletztengeld wird in einigen Fällen von der Unfallkasse gezahlt. Es ersetzt Ihr entgangenes Einkommen, wenn Sie Ihr verunfalltes unter 12-jähriges Kind zu Hause versorgen müssen.

Ein Anspruch auf Kinderverletztengeld besteht pro Jahr und pro Kind für

  • maximal 10 Arbeitstage für Paare
    beziehungsweise
  • maximal 20 Arbeitstage bei Alleinerziehenden.

Verfahrensablauf

Das Verfahren ist unterschiedlich, je nachdem, ob Ihr Kind bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert ist oder bei dem anderen Elternteil gesetzlich oder privat krankenversichert ist.

Wenn das Kind bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert ist:

  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus.
  • Reichen Sie die Bescheinigung bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Ihre Krankenkasse zahlt Ihnen im Auftrag der zuständigen Unfallkasse das Kinderpflegeverletztengeld.

Wenn das Kind bei dem anderen Elternteil gesetzlich oder privat krankenversichert ist:

  • Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem der Kindergarten oder die Schule seinen oder ihren Sitz hat.
  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus.
  • Stellen Sie bei der zuständigen Unfallkasse einen Antrag (schriftlich oder telefonisch) auf Gewährung von Kinderpflegeverletztengeld.

Sie können zudem online oder per Post Kontakt zu der Unfallkasse aufnehmen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
  • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
  • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Kinderverletztengeld, wenn:

  • Sie ein Kind Ihres Haushaltes wegen der Folgen eines Versicherungsfalls (Schul und Kindergartenunfall) beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen,
  • Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • Sie vor der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres Kindes einen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder eine andere Geldleistung (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld) hatten und
  • keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person Ihr Kind betreuen kann.

Erforderliche Unterlagen

  • ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes

Bitte erfragen Sie bei der für Sie örtlich zuständigen Unfallkasse, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 22.12.2022
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Urheber

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