Förderung von Fallpauschalen für anerkannte Betreuungsvereine für geworbene ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
Nr. 99148163017002Volltext
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.
Betreuungsvereine haben für die Förderung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins muss sich in Niedersachsen befinden.
- Der Wirkungskreis der Querschnittsarbeit des Betreuungsvereins muss mit der örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt sein. Es können mehrere Betreuungsvereine in einem Wirkungskreis nebeneinander gefördert werden. Ein Betreuungsverein kann einen Wirkungskreis haben, der sich auf die Zuständigkeit mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt.
- Der Betreuungsverein hat eine Personalausstattung zu gewährleisten, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG erforderlich ist. Dazu gehören eine hauptberuflich als Vollzeit oder Teilzeitkraft angestellte Leitung und weitere hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigte und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte.
Die Höhe des Zuschusses für die Vermittlung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer (Fallpauschale) beträgt derzeit bis zu 720,00 € je Fall im Jahr.
Verfahrensablauf
Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird die Zuwendung bewilligt und nach Eingang einer Mittelanforderung durch den Betreuungsverein ausgekehrt.
Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuschüsse.
Ansprechpunkt
Landesbetreuungsstelle
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag kann bis zum 30. Juni des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg gestellt werden. Berechnungsgrundlage ist hierbei die Anzahl der im vorhergehenden Jahr geworbenen und bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer für den jeweiligen Betreuungsfall.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Die gemäß Nummer 5.5.2 der Richtlinie die auf Vorschlag oder Vermittlung des Betreuungsvereins bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen oder Betreuer.
Der Nachweis wird durch eine Bestätigung der zuständigen kommunalen Betreuungsbehörde oder des zuständigen Betreuungsgerichts geführt.
Frist
Der Antrag ist bis zum 30. Juni für das Kalenderjahr an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zu richten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium