Förderung für Träger zur Umsetzung eines landesweiten Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung beantragen
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Volltext
Das Ziel der Zuwendung ist die Aufrechterhaltung und der Ausbau eines flächendeckenden Netzwerks an Opferhilfeeinrichtungen in Niedersachsen, die ein kostenfreies Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung vorhalten. Wenn Sie als Träger dieses Ziel dadurch unterstützen, dass Sie Fachkräfte der psychosozialen Prozessbegleitung beschäftigen, können Sie für die entstehenden Personalkosten beim Land Fördermittel beantragen.
Um diese Fördermittel zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Bewilligung von Zuwendungen zur Umsetzung eines landesweiten Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung stellen.
Der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) bewilligt die Mittel nach Prüfung aller einzureichenden Unterlagen und Nachweise im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Verfahrensablauf
Zuwendungen für Träger zur Umsetzung eines landesweiten Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung können Sie online oder schriftlich beantragen.
- Sie stellen einen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung für Träger zur Umsetzung eines landesweiten Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung
- Der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) prüft Ihren Antrag und bewilligt oder lehnt ihn anschließend ab.
Schriftlich stellen Sie den Antrag unter Verwendung der Vordrucke, die der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) zur Verfügung stellt .
Ansprechpunkt
Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)
Voraussetzungen
- Sie müssen die Qualifikation der in der psychosozialen Prozessbegleitung tätigen Personen nachweisen
- Sie müssen die strukturellen Anforderungen zur Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung erfüllen
- Der Träger muss seinen Sitz in Niedersachsen haben
Erforderliche Unterlagen
- Handelsregisterauszug
- Ggf. Vollmacht
- Qualifikationsnachweise aller im Projekt eingesetzter Mitarbeitenden
- Aktuelle Tätigkeits-/Arbeitsplatzbeschreibung der zu fördernden Person(en)
Frist
Es können keine rückwirkenden Anträge gestellt werden. Der Zuwendungszeitraum muss in der Zukunft liegen.
Bearbeitungsdauer
- 2 — 4 Woche(n)
- Die Bearbeitung kann in Einzelfällen aber auch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)
- Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO)
- Verwaltungsvorschriften (VV/VV-Gk) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)
Hinweise (Besonderheiten)
- Der im Zuwendungsbescheid festgelegte Bewilligungszeitraum umfasst maximal das Kalenderjahr. Die Zuwendung wird Ihnen als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Als Zuwendungsempfänger sind Sie verpflichtet, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten auf das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung aufmerksam zu machen.
- Als Zuwendungsempfänger fertigen Sie eine Statistik gemäß den rechtlichen Vorgaben an und übermitteln diese zum 15. Januar des Folgejahres an die Bewilligungsbehörde. Als Zuwendungsempfänger fertigen Sie einen Sachbericht gemäß den rechtlichen Vorgaben an und übermitteln diesen zum 31. Mai des Folgejahres an die Bewilligungsbehörde.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium (MJ)