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Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Nr. 99102053001000

Volltext

Im Steuerbereich begegnen Bürgern und Unternehmern häufig komplizierte und unübersichtliche Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Dies führt zu Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen. Um Unsicherheiten zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung zu beantragen.

Die verbindliche Auskunft soll es Bürgern und Unternehmern ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Umsetzung von Gestaltungen abzuschätzen. Hierbei muss es sich um genau bestimmte aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln. An einer solchen Auskunft muss im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse bestehen.

Ansprechpunkt

Den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen Sie bei dem zuständigen Finanzamt. Grundsätzlich ist das Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig, das im Fall der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Dabei wird es sich in den meisten Fällen um das Finanzamt handeln, bei dem Sie ohnehin steuerlich geführt werden.

Sollten Sie noch nicht steuerlich bei einem Finanzamt geführt werden, ist der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.

Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich wird nur der Antrag benötigt.

Kosten

Die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Den Antrag können Sie schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt stellen. Auch eine Antragstellung über Elter (www.elster.de) ist möglich. 

Rechtsbehelf

Gegen eine Ablehnung der verbindlichen Auskunft können Sie Einspruch einlegen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.12.2022
Fachlich freigegeben durch:

Landesamt für Steuern Niedersachsen

Urheber

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