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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent beantragen

Nr. 99018140001000

Urheber

Volltext

Die Arbeit als Berufsbezeichnung Operationstechnischer Assistent ist in Deutschland bestimmten Personen vorbehalten. Dies ist gesetzlich geregelt.

Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Operationstechnischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie muss beantragt werden.

Ansprechpunkt

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Tel.: 04131/15-0

E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de (Funktionspostfach)

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Operationstechnischer Assistent bestanden haben,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, sofern bereits ausgestellt oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Identitätsnachweis (Kopie des gültigen Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels)
  • amtliches Führungszeugnis  zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate.
  •  ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu seiner Betätigung ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben
  • ggf. Mustererklärung Strafverfahren
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.



  • Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gebühr: Mindestens 53,00 EUR, höchstens 600,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Keine

Bearbeitungsdauer

  • 3 — 4 Monat(e)
    • Die Bearbeitungsdauer variiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet. Die gesetzlichen Bearbeitungsfristen werden eingehalten.

Verfahrensablauf

Sie müssen vorab die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Rechtsgrundlage(n)

  • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, sofern bereits ausgestellt oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Identitätsnachweis (Kopie des gültigen Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels)
  • amtliches Führungszeugnis  zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate.
  •  ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu seiner Betätigung ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben
  • ggf. Mustererklärung Strafverfahren
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Niedersachsen: kein Widerspruch zulässig. Klage vor dem  Verwaltungsgericht Hannover

Leonhardtstraße 15

30175 Hannover

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.03.2025
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Referat 104 - Pflege, Heimaufsicht