Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anzeigen
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Volltext
Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist gesetzlich geregelt und anzeigepflichtig. Betriebe und Einrichtungen wie z.B. Supermärkte, Drogerien oder Reformhäuser müssen über die erforderliche Sachkenntnis verfügen und diese Tätigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Ansprechpunkt
Niedersachsen: Landkreise und kreisfreie Städte
Zuständige Stelle
Niedersachsen: Landkreise und kreisfreie Städte
Voraussetzungen
- Sie dürfen nur grundsätzlich nur mit freiverkäuflichen Arzneimitteln Handel treiben, wenn mindestens eine anwesende Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
- Der Nachweis der Sachkenntnis kann z.B. durch eine Prüfung bei der IHK oder ein Prüfungszeugnis bestimmter beruflicher Ausbildungen (z.B. Apothekerin oder Apotheker, pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter, Drogistin oder Drogist) erbracht werden.
- Der Nachweis der Sachkenntnis ist nicht notwendig, wenn freiverkäufliche Fertigarzneimittel abgegeben werden, die im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen, zur Verhütung von Schwangerschaften oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt sind, ausschließlich zum äußerlichen Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder Sauerstoff sind.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag
- Nachweis der Sachkenntnis
Kosten
Frist
Die Anzeige hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Nachdem Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit angezeigt haben, dürfen Sie mit dem Einzelhandel beginnen.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln an
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige
- Nach erfolgter Anzeige können Sie mit dem Einzelhandel beginnen
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern Sie für die freiverkäuflichen Arzneimittel einen Versandhandel betreiben möchten, müssen Sie sich zusätzlich im Versandhandelsregister registrieren, da jeder Versandhändler von Arzneimitteln in der Europäischen Union dazu verpflichtet ist, auf seinen Websites das gemeinsame europäische Versandhandelslogo zu verwenden. Es zeigt Verbrauchern, dass ein Versandhändler nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel über das Internet mit Humanarzneimitteln berechtigt ist. Auf den ersten Blick kann er den Mitgliedstaat erkennen, in dem der Versandhändler niedergelassen ist.
Das Logo muss gut sichtbar auf der Internetseite platziert sein. Der Klick führt zum Versandhandelsregister.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung