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Was erledige ich wo?

Durchführung von Qualifizierung in der psychosozialen Prozessbegleitung

Nr. 99046032207006

Leistungsbeschreibung

Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene mit besonderer Schutzbedürftigkeit, die Opfer von Straftaten geworden sind, haben mit Inkrafttreten des § 406g StPO (3. Opferrechtsreformgesetz) zum 1.1.2017 einen normierten Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung erhalten.

Die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung setzt gemäß des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) eine spezielle Ausbildung und Berufserfahrung bei den psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern voraus.

Um im Flächenland Niedersachsen psychosoziale Prozessbegleitung zur Umsetzung des gesetzlichen Anspruchs im notwendigen Umfang anbieten zu können, ist es fortlaufend erforderlich, sozialpädagogische Fachkräfte auf diesen Ansatz vertiefend zu schulen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag schriftlich stellen.

Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten einen Bescheid.

Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.

Voraussetzungen

Die Zuwendung richtet sich allein an die Stiftung Opferhilfe Niedersachsen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

- schriftlicher Antrag

- Kostenplan (Einnahmen und Ausgaben)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage

Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. April 2001 - Nds. GVBl. 2001, 276

Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO), RdErl. d. MF v. 11. 7. 1996 – 19-1004 (3) – VORIS 64100 –

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Unterstützende Institutionen

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium