Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung
Nr. 99134001010001Volltext
Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.
Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.
Zum Beispiel:
- die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
- Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
- Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung
Teaser
Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei weniger als 450 Euro verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.
Verfahrensablauf
- Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
- Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.
Voraussetzungen
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert.
Rechtsgrundlage(n)
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung