Beantragen einer Bewertung von grundstoffhaltigen Mischungen als Grundstoff Erteilung
Nr. 99003100001000Urheber
Volltext
Der Umgang mit Substanzen, die für die Betäubungsmittelherstellung verwendet werden können, unterliegt besonderen Beschränkungen.
Für diese sogenannten
- Grundstoffe
- Drogenausgangsstoffe
- erfassten Stoffe
erteilt die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Antrag die entsprechenden Genehmigungen.
Mischungen, die Grundstoffe enthalten, gelten ebenfalls als Grundstoffe. Sie unterliegen somit den gleichen Regulierungen. Es sei denn, die Mischungen sind so zusammengesetzt, dass die Grundstoffe nicht einfach verwendet oder leicht herausgezogen werden können. Diese Bewertung übernimmt das BfArM.
Wenn Sie mit grundstoffhaltigen Mischungen umgehen, können Sie beim BfArM eine Prüfung beantragen, ob die jeweilige Mischung als Grundstoff eingestuft wird oder nicht.
Verfahrensablauf
Die Prüfung von grundstoffhaltigen Mischungen können Sie formlos per Post, Fax oder E-Mail beim BfArM beantragen.
Prüfung formlos per Post, Fax oder E-Mail beantragen:
-
Verfassen Sie ein Anschreiben mit:
- Ihrem vollständigen Namen
- Ihrer vollständige n Anschrift
- Telefonnummer
- Faxnummer, sofern vorhanden
- Ihrer E-Mail-Adresse
- allen weiteren benötigten Angaben wie Bezeichnung der grundstoffhaltigen Mischung und prozentualer Anteil aller in der grundstoffhaltigen Mischung enthaltenen Stoffe laut dem Sicherheitsdatenblatt oder dem Analysenzertifikat
-
Schicken Sie Ihren formlosen Antrag an das BfArM per:
- Post,
- Fax oder
- Sie erhalten das Ergebnis der Bewertung.
Voraussetzungen
- Ihr Wohn- beziehungsweise Firmensitz liegt in Deutschland.
Erforderliche Unterlagen
- formloses Anschreiben mit allen notwendigen Angaben
- optional: Sicherheitsdatenblatt
- optional: Analysezertifikat
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Frist
Es gibt keine Frist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)