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Bauvorlageberechtigung

Nr. 99012024060000

Volltext

Bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben tragen die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (Bauvorlageberechtigte/Bauvorlageberechtigter) eine hohe Verantwortung. Sowohl der Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) müssen von ihnen unterschrieben und der zuständigen Stelle vorgelegt werden. Dazu muss die Entwurfsplanerin oder der Entwurfsplaner beurteilen können, ob alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen eingehalten wurden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt je nach Berufsgruppe bei der:

  • Architektenkammer Niedersachsen
  • Ingenieurekammer Niedersachsen

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

Bauvorlageberechtigt ist , wer

  • die Berufsbezeichnung Architektin/Architekt führen darf,
  • in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist (dies können auch Ingenieurinnen/Ingenieure sein, die nicht Kammermitglied sind),
  • die Berufsbezeichnung Innenarchitektin/Innenarchitekt führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin/des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder
  • die Berufsbezeichnung Ingenieurin/Ingenieur in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieurin oder Ingenieur tätig war und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

Außerdem bauvorlageberechtigt sind:

  • Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister des Maurer-, Beton- und Stahlbetonbauer- und des Zimmererhandwerks sowie Personen, die diesen nach §7 Abs. 3, 7 oder 9 Handwerksordnung (HwO) gleichgestellt sind, allerdings nur für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die sie aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können;
  • staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau, allerdings nur für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die sie aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Kostenordnung der zuständigen Stelle an.

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Auch Personen (insb. Ingenieurinnen/Ingenieuren), die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, kann unter Umständen eine Bauvorlageberechtigung erteilt werden. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle (insb. Ingenieurkammer).

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.09.2018
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Urheber

List-ID 042 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)