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Was erledige ich wo?

Ausstellen einer Eheurkunde

Nr. 99059004012001

Leistungsbeschreibung

Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Eheregistern aus.

Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen.

Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Verfahrensablauf

Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde, oder beglaubigten Auszug aus dem Register.

Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.

Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.

An wen muss ich mich wenden?

Standesamt, in dessen Bereich die Ehe geschlossen wurde.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen und in Deutschland nachbeurkundet, stellt das Standesamt der Nachbeurkundung die Eheurkunde aus.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausstellung einer deutschen Eheurkunde ist die vorherige Nachbeurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe in einem deutschen Eheregister.

Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.

Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) zur Antragsberechtigung
  • Nachweis des rechtlichen Interesses

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Frist für die Führung des Eheregisters durch das Standesamt von 80 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Diverse (kommunalabhängig)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Gebühren

  • Gebühr: 15,00 Euro
    Wird die Erteilung mehrerer Exemplare einer Personenstandsurkunde beantragt, so wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.