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Was erledige ich wo?

Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen

Nr. 99089095261000

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune

Voraussetzungen

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt. 

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. Ein Ausweisdokument,

Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG).

Kosten

Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) entsprechende Gebühren. Es fallen für Anzeigen in der Regel grundsätzlich keine Gebühren an.

Für das Waffenrecht richtet sich die Gebührenhöhe gemäß der jeweiligen Tarifnummer 109 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO.

Frist

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.02.2025
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.