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Arbeitnehmersparzulage Gewährung

Nr. 99102004080000

Leistungsbeschreibung

Mit der Arbeitnehmersparzulage wird die Vermögensbildung des Arbeitnehmers durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert. Dies sind Gelder, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer bestimmten Anlageform (z.B. Wertpapier-Sparvertrag oder auch Bausparvertrag) anlegt.

Folgende Angaben werden nach Ablauf des Kalenderjahres der gezahlten vermögenswirksamen Leistungen elektronisch nach Einwilligung an das Finanzamt übermittelt:


 

  • der Jahresbetrag sowie Art der Anlage der VL,
  • das Kalenderjahr, dem die VL zu zuordnen sind und
  • ggf. das Ende der Sperrfrist.

Die Sparzulage beträgt 9% (bei einem Bausparvertrag oder der unmittelbaren Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau)
bzw.
20 % (beim sog. Beteiligungssparen) des Betrages der vermögenswirksamen Leistungen.

Bei Abschluss von zwei förderungsfähigen Verträgen (z.B. ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparvertrag werden die Zulagen nebeneinander gewährt.

Die Arbeitnehmersparzulage wird vom Finanzamt jährlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und nach Ablauf der Festlegungsfrist (in der Regel 7 Jahre) in einer Summe an das Anlageinstitut ausgezahlt.

Zuständige Stelle

Land

Voraussetzungen

  • Einkommensgrenzen
    • Das zu versteuernde Einkommen (vgl. § 2 Einkommensteuergesetz) des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 17.900 Euro (z.B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise nicht mehr als 20.000 Euro (z.B. bei einem Aktienfonds) betragen.
    • Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge
    • Falls das Einkommen die vorgenannten Grenzen überschreitet, aber innerhalb der Grenzen für die Gewährung einer Wohnungsbauprämie liegt, besteht die Möglichkeit, die auf einen Bausparvertrag eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend zu machen.
  • Maximale Höhe der begünstigten Beträge
    • Sparzulagenbegünstigt sind die vermögenswirksamen Leistungen bis maximal 470 Euro im Jahr (z.B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise bis maximal 400 Euro im Jahr (z.B. bei einem Aktienfonds). Hierauf wird dann die Zulage mit neun Prozent von maximal (42,30 Euro) beziehungsweise 20 Prozent von maximal (80 Euro) gewährt.
    • Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.
  • Abgabefrist

Der Antrag auf Arbeitnehmersparzulage muss spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Einkommensteuererklärung

Rechtsgrundlage