Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen
Nr. 99089046261001Rechtsgrundlage
§ 23 Absatz 3 und 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
Zuständige Stelle
In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig