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Was erledige ich wo?

Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen

Nr. 99045004261000

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Gentechnische Arbeiten unterliegen hohen Sicherheitsstandards. Ziel dieser Standards ist es, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und damit ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Gentechnische Arbeiten sind in verschiedene Sicherheitsstufen eingeteilt. Die Sicherheitsstufen werden unterschieden nach dem Grad des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt:

  • Sicherheitsstufe 1: kein Risiko
  • Sicherheitsstufe 2: geringes Risiko
  • Sicherheitsstufe 3: mäßiges Risiko
  • Sicherheitsstufe 4: hohes Risiko

Ansprechpunkt

Zuständig sind in Niedersachsen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Göttingen oder Hannover, je nach Standort der gentechnischen Anlage

Voraussetzungen

  • Die Änderung betrifft gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1, 2 und 3.
  • Sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die gentechnische Anlage sind bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt.
  • Die Änderung betrifft nur den Betrieb der gentechnischen Anlage. Die Betreiberin oder der Betreiber müssen gleich bleiben.

Erforderliche Unterlagen

Der Mitteilung zur Änderung der Beauftragung des Projektleiters, des Beauftragten für die Biologische Sicherheit oder eines Mitgliedes des Ausschusses für die Biologische Sicherheit ist der erforderliche Sachkundenachweis beizufügen.

Der Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ergebenden Pflichten beizufügen.

Der Mitteilung eines Vorkommnisses, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter besteht, sind alle für die Sicherheitsbewertung notwendigen Informationen sowie Unterlagen zu geplanten oder getroffenen Notfallmaßnahmen beizufügen.

Kosten

Die Kosten werden nach dem Zeitaufwand des Verfahrens berechnet, betragen jedoch mindestens 67 Euro.

Frist

Sie müssen die Mitteilung vor Durchführung der geplanten Änderung einreichen. Bei einem Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung besteht oder bei Erhalt neuer Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ist die Mitteilung unverzüglich einzureichen.

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist

Verfahrensablauf

  • Sie machen die formlose Mitteilung und übersenden sie an die zuständige Behörde.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 17.01.2025
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz