Nds. Hundegesetz
Neues Anmeldeformular für das Nds. Hunderegister
Aufgrund der großen Nachfrage bietet das Hunderegister Niedersachsen GovConnect GmbH seit dem 01. April 2014 das Bezahlverfahren „Überweisung“ an. Damit ist die Lastschrift abgelöst. Das neue Anmeldeformular mit den entsprechenden Änderungen gibt es hier:
Zweite Stufe des Niedersächsischen Hundegesetzes zum 01.07.2013 in Kraft getreten
Informationen zum Niedersächsischen Hundegesetz – Verpflichtung zur Registrierung im Hunderegister Niedersachsen
Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26.05.2011 ist mit Ablauf von zweijährigen Übergangsregelungen zum 01.07.2013 vollständig in Kraft getreten. Das Gesetz soll als Präventions- und Tierschutzgesetz Gefahren vorbeugen und abwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind. Jeder Hundehalter ist eigenverantwortlich in der Pflicht und in der Verantwortung, die gesetzlichen Vorschriften zum Halten eines Hundes zu erfüllen.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.07.2011 muss jeder Hund, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens älter als 6 Monate war, mit einer elektronischen Kennzeichnung (Transponder/Chip) versehen werden (§ 4 NHundG). Darüber hinaus ist für diese Hunde der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für Sachschäden verpflichtend vorgeschrieben (§ 5 NHundG). Das Gesetz sieht keine Ausnahmen z.B. wegen Krankheit oder Alter des Hundes vor.
Seit dem 01.07.2013 sind Hundehalter zusätzlich verpflichtet, der zentralen Registerstelle (Hunderegister Niedersachsen) entsprechend § 6 NHundG ihre persönlichen Daten, die Daten des Hundes sowie die Kennnummer des Hundes mitzuteilen. Die Mitteilung hat vor Vollendung des 7. Lebensmonats des Hundes zu erfolgen (Hund am 01.07.13 älter als 6 Monate – Mitteilung bis zum 01.08.2013 / Hund vollendet vom 01.07.13 bis 31.07.13 den 6. Lebensmonat – Mitteilung vom 01.08.13 bis 31.08.2013; dann fortlaufend). Soweit ein Hund zum Zeitpunkt der Aufnahme der Haltung bereits älter als 6. Monate ist, hat die Mitteilung innerhalb eines Monats nach der Aufnahme zu erfolgen. Änderungen während der Hundehaltung sind bei Aufgabe der Hundehaltung, dem Abhandenkommen oder dem Tod des Hundes oder bei Änderung der Anschrift ebenfalls innerhalb eines Monats mitzuteilen. Die Registrierung kann seit Ende Juni 2013 online unter www.hunderegister-nds.de, telefonisch unter der Rufnummer 0441/390 10 400 oder schriftlich an KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH, - Nds. Hunderegister -, Elsässer Straße 66 26121 Oldenburg erfolgen. Das Anmeldeformular für die schriftliche Registrierung kann auf der Homepage der Gemeinde Belm heruntergeladen oder im Fachdienst Ordnung ausgehändigt werden. Für die Registrierung wird eine einmalige Gebühr von 17,26 € inkl. MwSt. (online) bzw. 27,97 € inkl. MwSt. (telefonisch / schriftlich) erhoben. Das Register dient im Bedarfsfall der Identifizierung des Hundes bzw. des Hundehalters. Das Gesetz sieht auch bezüglich der Registrierung keine Ausnahmen z.B. wegen Krankheit oder Alter des Hundes vor. Die Registrierung bei einem nicht amtlichen Tierregister (z.B. Tasso e.V. oder Deutsches Haustierregister) erfüllt NICHT die gesetzlichen Voraussetzungen und ersetzt damit keine Registrierung im Nieders. Hundezentralregister.
Ebenfalls seit dem 01.07.2013 ist ein Sachkundenachweis zur Hundehaltung erforderlich (§ 3 NHundG). Der Sachkundenachweis ist von jedem Hundehalter zu erbringen, der sich nach dem 01.07.2011 erstmals einen Hund angeschafft hat und nicht anderweitig als sachkundig gilt. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen Teil, der vor Aufnahme des Hundes abzulegen ist und einem praktischen Teil, der während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen ist. Die Kosten hierfür sind regional unterschiedlich und beim gewählten Anbieter zu erfragen. Eine Liste der derzeit anerkannten Prüfer in Niedersachsen hat das zuständige Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf seiner Homepage www.ml.niedersachsen.de veröffentlicht. Hier finden Hundebesitzer neben einem Fragen-&-Antworten-Katalog auch eine Literaturliste, die zur Vorbereitung auf die Prüfung hilfreich sein kann.Anders als bei den erstgenannten Vorschriften sieht der Gesetzgeber beim Sachkundenachweis verschiedene Ausnahmen vor. So gelten Hundehalter, die nachweislich in den letzten 10 Jahren vor der Aufnahme der (erneuten) Hundehaltung mindestens zwei Jahre einen Hund gehalten haben, per Gesetz als sachkundig. Dieser Nachweis ist in geeigneter Weise (z.B. Steuernachweis, Tierärzteausweis) zu erbringen, eine Bestätigung von Nachbarn oder Freunden ist nicht ausreichend. Als sachkundig gelten u.a. auch Tierärzte/Innen, Jagdhundeprüfer, Diensthundeführer oder Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden. Im Einzelfall halten Sie bitte Rücksprache im Fachdienst Ordnung.
Nach § 17 NHundG obliegt die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften bezüglich der §§ 2 bis 6 und 14 NHundG der Gemeinde, im Übrigen dem Landkreis Osnabrück als Fachbehörde. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, in welchen Fällen sie sich die Sachkunde, die Kennzeichnung, die Haftpflichtversicherung, die Eintragung ins Zentralregister oder die Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes nachweisen lässt. In jedem Fall finden anlassbezogene Überprüfungen statt. Der Verstoß gegen die Vorschriften des NHundG kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden. Im Jahr 2012 hat die Gemeinde Belm mit einem Informationsschreiben alle Hundehalter auf die neue Rechtslage ab 01.07.2011 bzw. 01.07.2013 hingewiesen. Dem Schreiben beigefügt war ein Antwortbogen, mit welchem der Nachweis der Kennzeichnung und der Nachweis über das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung angefordert wurden. Die Rückgabe der Antwortbögen ersetzt ausdrücklich nicht die Registrierung im Nieders. Hundezentralregister!
Aus Datenschutzgründen sind die verlangten Angaben gemäß der gesetzlichen Regelungen des § 6 NHundG gegenüber dem Zentralregister sowie auf Verlangen gegenüber der Gemeinde nach § 15 Abs. 1 NHundG zu machen. Die seitens der Gemeinde Belm im Jahr 2012 angeforderten Nachweise dienen der Ergänzung des gemeindeeigenen Hundedatenbestandes. Sie wurden angefordert, weil sowohl die Kennzeichnungs- als auch die Versicherungspflicht bereits zum 01.07.2011 für die Hundehalter bestand, das Zentralregister aber erst zum 01.07.2013 eingerichtet wurde. Auskünfte aus dem Hundezentralregister werden seit Ende Juli 2013 an die Gemeinden erteilt. Für Rückfragen steht Ihnen im Belmer Rathaus Rainer Kuhlmann, Telefon 05406 505-68, zur Verfügung.